Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)
Art. 341 OR de 2021
Art. 341
1 Le travailleur ne peut pas renoncer, pendant la durée du contrat et durant le mois qui suit la fin de celui-ci, aux créances résultant de dispositions impératives de la loi ou d’une convention collective.
2 Les dispositions générales en matière de prescription sont applicables aux créances découlant du contrat de travail.
I. Réserve en faveur du droit public; ses effets de droit civil>
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Art. 341 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220020 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Richt; Partei; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Fristlos; Auflösung; Replik; Beweis; Arbeitnehmer; Patienten; Saldo; Entscheid; Begründung; Habe; Fristlose; Rechtlich; Verhandlung; Saldoklausel; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Hauptverhandlung |
ZH | LA210035 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Schaden; Beklagten; Recht; Berufung; Mandat; Vorinstanz; Pflichtverletzung; Partei; Gerin; Parteien; Rungen; Behauptet; Arbeitsverhältnis; Mandate; Verfahren; Behauptung; Pflichtverletzungen; Anschlussberufung; Fehler; Beilage; Buchhaltung; Substantiierung; Genügen; Rechtsschrift; Gericht; Beweis; Substantiiert; Urteil; Arbeitsunfähigkeit |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2014.00089 | Der Beschwerdeführer war ab 2003 bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Vergütung für angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgelösten) Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 geleistete Überstunden. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Stunden; Stunden; Rekurs; Direktion; Arbeitszeit; Weisung; Dispositiv; Vorinstanz; Arbeitgeber; Überstunden; Verfügung; Mehrzeit; Vereinbarung; Zeitbuchhaltung; Mehrstunden; Arbeitszeitsaldo; Regierungsrat; Ferien; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Geleistet; Vorgesetzte; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Rekursgegnerin; Erwägungen; Erfasst; Beschluss |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 78 (4A_295/2020) | Regeste Art. 127, 330a OR ; Arbeitszeugnis, Verjährung. Klagen auf Ausstellung bzw. Berichtigung eines Arbeitszeugnisses unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (E. 6.2-6.9). | Travail; Prescription; Consid; Délai; Fédéral; Cette; Certificat; Position; Droit; Employé; Arbeit; Cit; Conseil; état; Travail; L'employé; était; Disposition; Message; Créance; Prétention; D'une; Rectification; Qu'il; été; Interprétation; Tribunal; Créances; Rapport; Actions |
144 III 235 (4A_7/2018) | Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). | Schieds; Partei; Recht; Schiedsgericht; Arbeitsrechtliche; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schiedsgerichtsbarkeit; Schweiz; Ansprüche; Rechtsprechung; Zwingende; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Forderungen; Arbeitsrechtlicher; Beschwerde; Zuständigkeit; Schiedsvereinbarung; Arbeitsverhältnis; Schiedsverfahren; Anspruch; Hinweis; FRÖHLICH |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-958/2019 | Bundespersonal | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Aufhebung; Kündigung; Vereinbarung; Bundes; Leistung; Arbeitgeber; Recht; Aufhebungsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Vertrag; Arbeitsverhältnis; Frist; Arbeitnehmer; Abschluss; Reintegration; Auflösung; Weiterbildung; Partei; Arbeitgeberin; Leistungen; Anspruch; Krank; Austritts; Rechtlich; Parteien; Lohnfortzahlung |
A-1117/2014 | Bundespersonal | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vertrag; Arbeitsvertrag; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Rechtlich; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Kündigung; Rückerstattung; Urteil; Aufhebung; Arbeitnehmer; Jahreslohn; Bereicherung; Verzicht; Fürsorgepflicht; Vorliegenden; Gültig; Regel; Arbeitsverhältnis; Angefochten; Verfahren; Rückforderung; Frist; Arbeitgeber; Verzichte; Entscheid |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Wolfgang Portmann, Roger Rudolph | Basler Kommentar, Obligationenrecht I | 2015 |