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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 34 VVG vom 2022

Art. 34 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 34

55

Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat das Versicherungsunternehmen für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einzustehen.

55 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).

Revision der allgemeinen Versicherungs­be­dingungen


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110031Forderung/RückweisungVersicherung; Wille; Vertrag; Heirat; Recht; Partei; Jahresprämie; Läge; Beweis; Urteil; Beklagten; Heiratsfall; Willen; Parteien; Prämie; Klägers; Vater; Vorinstanz; Erstatte; Agent; Klage; Abweiche; Behauptet; Auslegung; Berufung; Versicherungsnehmer; Abweichen
ZHLB080095ForderungVersicherung; Vertrag; Wille; Heirat; Jahresprämie; Beklagten; Partei; Prämie; Willen; Heiratsfall; Klägers; Recht; Vorinstanz; Vater; Parteien; Klage; Agent; Auslegung; Urteil; Versicherer; Teilbarkeit; Verbraucht; Rückerstattung; Versicherungsnehmer; Berufung; Behauptung; Geltend

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2017/14Entscheid Art. 73 BVG. Art. 4 ff. VVG. Säule 3a. Anzeigepflichtverletzung. Es läuft dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider, wenn eine antragstellende Person einen (medizinischen) Tatbestand, der unzweifelhaft von einer unmissverständlichen Frage erfasst wird, im Antragsformular unter Berufung auf die Erklärung des Vermittlers nicht oder nur unvollständig aufführt. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2018, BV 2017/14). Versicherung;Recht; Helvetia; Person; Versicherer; Anzeigepflicht; Beantwortet; Fragen; Antragstellende; Behandlung; Klage; Vermittler; Psychiatrische; Vorsorge; Anzeigepflichtverletzung; Vermittlers; Erwerbsunfähigkeit; Antrag; Hospitalisation; Träge; Beklagten; Stationär; Versicherungsberater; Rechtsbegehren; Unvollständig; Hinweisen; Lebensversicherung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 V 466 (9C_330/2016)Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Berufliche; Lohnes; Vollen; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Urteil; Lohnfortzahlung; Taggelder; Leistungen; Krankentaggelder; Sparbeitragsbefreiung; Koordination; Bestimmungen; Krankentaggeldversicherung; Entgangenen; Swica
133 V 408Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 33 Abs. 3 OR; Art. 34 Abs. 1 VVG; Art. 73 Abs. 1 BVG. Zur Unterscheidung zwischen Abschluss- und Vermittlungsagent (E. 5.3.4). Die Vorsorgeeinrichtung hat sich das Wissen des Vermittlungsagenten beim Abschluss eines Vorsorgevertrages ausnahmsweise als ihr eigenes anrechnen zu lassen (E. 5). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sammelstiftung; Recht; Lebensversicherungs-Gesellschaft; Allianz; Versicherung; Invalidenrente; Beschwerdegegner; Vorsorge; Forderung; Abschluss; Rückerstattungs; Vertrag; Berna; Rechtsvorgängerin; Personalvorsorge; Rückerstattungsforderung; Widerklage; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegners; Berufsvorsorgevertrag; Vermittlungs; Invalidenrenten; Ehefrau; Versicherer; Arbeitnehmer; Berna-Plus
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