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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 34 SchKG vom 2021

Art. 34 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 34

58

1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201659 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:

a.
die zu verwendende Signatur;
b.
das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
c.
die Art und Weise der Übermittlung;
d.
den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.60

58 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

59 SR 943.03

60 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 34 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220141Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungBeschwerde; Beschwerdeführer; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Fahre; Urteil; SchKG; Zustellung; Verfahren; Akten; E-Mail; Aufenthalt; Recht; Partei; Beschwerdeführers; Entscheid; Konkursverhandlung; Wäre; Ausland; Verfahrens; Wohnsitz; Kanton; Parteien; Amtsblatt; Forschung; Einzelunternehmen; Konkursamt; Aufenthalts; Zumutbar
ZHPS220084Pfändung / Betreibung Nr. ...Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Verfahren; Betreibungsamt; A-Post; Zustellung; Gericht; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Kanton; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Zustellen; Parteien; Beschwerdegegner; Konkurs; Bestimmungen; Schrieben; Pandemie; Sendungen; Verfahrens; Begründet; Unentgeltliche; Schuldbetreibung; Pfändung; Eingabe; Vorliegenden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 599 (5A_547/2015)Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). Verfügung; Zustellung; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Betreibung; Krankenversicherer; Schuldner; Betreibungs; A-Post; SchKG; Verfügungen; Beseitigt; Urteil; Entscheid; Empfang; Betreibungsamt; Rechtsöffnung; Brief; Rechtsvorschlags; Sendung; Verfahren; Sozialversicherungsrechtliche; Beseitigung; Fortsetzung; Beschwerdeführerin; Zustellen; Obergericht; Empfangsbestätigung
121 III 11Art. 34 und 64 ff. SchKG. Die an den Gläubiger gerichtete Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis ist eine Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG. Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung soll sicherstellen, dass dem Beamten jederzeit der Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht. Mitteilung; SchKG; Rekurrentin; Schuldbetreibung; Klage; Konkurs; Frist; Betreibung; Lastenverzeichnis; Schuldbetreibungs; Fristansetzung; Zustellung; Verfügung; Beweis; Gerichtete; Entscheid; Rekurs; Empfang; Betreibungsamtes; Beschwerde; Hätte; Vorschrift; Mitteilungen; Bestreitung; Lastenverzeichnisses; Anspruch; Sicherstellen; Erwägungen; Beamten; Urteil
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