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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 328 CPC dal 2021

Art. 328 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 328 Motivi di revisione

1 Una parte può chiedere al giudice che ha statuito sulla causa in ultima istanza la revisione della decisione passata in giudicato se:

a.
ha successivamente appreso fatti rilevanti o trovato mezzi di prova decisivi che non ha potuto allegare nella precedente procedura, esclusi i fatti e mezzi di prova sorti dopo la decisione;
b.
da un procedimento penale risulta che la decisione a lei sfavorevole è stata influenzata da un crimine o da un delitto; non occorre che sia stata pronunciata una condanna dal giudice penale; se il procedimento penale non può essere esperito, la prova può essere addotta in altro modo;
c.
fa valere che l’acquiescenza, la desistenza o la transazione giudiziaria è inefficace.

2 La revisione può essere chiesta per violazione della Convenzione europea del 4 novembre 19501 per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (CEDU) se:

a.
la Corte europea dei diritti dell’uomo ha accertato in una sentenza definitiva che la CEDU o i suoi protocolli sono stati violati;
b.
un indennizzo è inadatto a compensare le conseguenze della violazione; e
c.
la revisione è necessaria per rimuovere la violazione.

1 RS 0.101


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 328 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD230001Kündigungsschutz / Erstreckung / Revision MJ220007Beschwerde; Beschwerdeführerin; Revision; Vergleich; Beschwerdegegner; Partei; Entscheid; Begründung; Verfahren; Vorinstanz; Eingabe; Kündigung; Vorinstanzliche; Parteien; Revisionsgesuch; Bülach; Gericht; Obergericht; Erstreckung; Bezirks; Erwägungen; Irrtum; Verfahren; Genügt; Sinne; Vorinstanzlichen; Nicht; Nicht; Mietgericht; Schlossen
ZHRX220007Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Revision; Urteil; Entscheid; Gesuch; Verfahren; Revisionsgesuch; Kammer; Streitwert; Beschwerde; Gesuchsgegner; Mietzins; Sachen; Partei; Gericht; Bundesgericht; Tatsache; Beweismittel; Revisionsverfahren; Sachentscheid; Revisionsgr; Ausweisung; Entscheidgebühr; Kündigung; Verfahrens; Berufung; Erhebliche; Tatsachen; Erstprozess; Zahlung; Obergericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180004Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 30. April 2018 (BV170021-G)Beschwerde; Bezirksgericht; Meilen; Recht; Beschwerdeführerin; Ausweisung; Beschwerdegegner; Verfahren; Bezirksgerichts; Verfahrens; Urteil; Obergericht; Beschluss; Liegenschaft; Entscheid; Aufsicht; Verwaltungskommission; Rechtsverzögerung; Beschwerdegegners; Gericht; Kantons; Obergerichts; Verfügung; Strasse; Ausweisungsanzeige; Parteien; Aufschiebende
ZHVO140072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Recht; Revision; Unentgeltliche; Friedensrichter; Verfahren; Partei; Vergleich; Rechtspflege; Obergericht; Friedensrichteramt; Verfügung; Unentgeltlichen; Partei; Gericht; Gesuchstellers; Schlichtungsverhandlung; Obergerichts; Gewährung; Entscheid; Kreise; Stadt; Schweiz; Parteien; Anlässlich; Obergerichtspräsident; Beweis; Schlichtungsverfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 419 (4A_428/2020)
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
Verjährung; Beschwerde; Instanz; Rechtsstreit; Befasste; Beginnt; Klage; Befassten; Urteil; Rechtsmittel; Entscheid; Abschluss; Entscheid; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Forderung; Rechtskraft; Abgeschlossen; Endentscheid; Verjährungsfrist; Revision; Verfahren; Beschwerdeführerin; Berufung; Rechtshängigkeit; Rechtsstreits; Verfahrens; Formell; Verjährungsrecht; Verjähren
147 I 173 (2C_455/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4).
Gemeinde; Beschwerde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Beschwerdeführer; Richter; Mitglied; Beschwerdeführerin; Verfahren; Unvereinbarkeit; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Rechtsprechung; Gemeinderat; Verfahrens; Basel-Landschaft; Begründe; Liestal; Stadt; Urteils; Bundesgerichtliche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HerzogKommentar, 43201
Schwander Kommentar2016
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