Obligationenrecht (OR)
Art. 324 OR vom 2022
Art. 324
1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.
2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Art. 324 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA220011 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Risiko; Partei; Pandemie; Betriebsrisiko; Sinne; Leistung; Behördlich; Kündigung; Vorinstanzlich; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Vorinstanzliche; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Restaurations; Kurzarbeit; Massnahme; Angefochten; Betriebsschliessung; Verfahren |
ZH | LA210045 | Arbeitsrechtliche Forderung | Beweis; Beklagten; Vorinstanz; Konto; Berufung; Recht; Beweismittel; Kontoauszüge; Beweis; Beweisverfügung; Partei; Gericht; Mitwirkung; Tatsache; Feststellung; Urkunde; Feststellungsurkunde; SERVICES; Beweiswürdigung; Notarielle; FINANCIAL; Parteien; Schen; Verfahren; Personen; Verpflichtet; Reichte; Ersatz; Gerin; Genügend |
Dieser Artikel erzielt 41 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | K 2015/7 | Entscheid Personalrecht, Art. 21, Art. 27, Art. 30, Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 47 Abs. 1 PersG, Art. 104 Abs. 3 PersV. Die Frist von drei Jahren, während welcher bei Krankheit der Lohn weiterhin zu bezahlen ist, ist als dynamische Rahmenfrist zu verstehen. Die Wirkung der während dieser Zeit ausgesprochenen Kündigung wird – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – entsprechend mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung hinausgeschoben. Weitere Ansprüche auf Lohnfortzahlung, auf Strafzahlung wegen missbräuchlicher Kündigung, auf Abgangsentschädigung oder auf Schadenersatz oder Genugtuung bestehen im konkreten Fall nicht (Verwaltungsgericht, K 2015/7). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 17. September 2018 abgewiesen (Verfahren 8C_347/2018). | Arbeit; Läge; Zahlung; Lohnfortzahlung; Kündigung; Prozent; Klägers; Arbeitsverhältnis; Leistung; PersG; Beklagten; Anspruch; Krankheit; Arbeitsversuch; Gesundheitlich; Therapeutisch; Therapeutische; Bedingte; Arbeitnehmer; Krankheitsbedingt; Gesundheitliche; Arbeitszeugnis; Arbeitgeber; Verhalten; Erwägung; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnisses; Krankheitsbedingte; Klage; Krankenlohn |
SG | AVI 2013/74 | Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG. Arbeitsverhältnis auf Abruf: Prüfung des anrechenbaren Arbeitsausfalls ab definitiver Beendigung der Arbeitszuweisung wegen Arbeitsmangels. Ermittlung der Normalarbeitszeit bei Beschäftigungsschwankungen innerhalb der nach der Bundesgerichtspraxis zulässigen Bandbreite. Anrechenbarer Verdienstausfall offen gelassen. Anwendung des Zweifelsfallverfahrens nach Art. 29 AVIG bei allenfalls bestehenden Lohnfortzahlungsansprüchen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2014, AVI 2013/74).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitgeber; Geberin; Arbeitgeberin; Einsprache; Kündigung; Abruf; Beschwerdegegnerin; Arbeitsverhältnis; Einspracheentscheid; Ferien; Anspruch; Losenentschädigung; Arbeitsausfall; Unentgeltliche; Beiständung; Anrechenbare; Arbeitslosenentschädigung; Verfügung; Beschäftigung; Arbeitszeit; Person; Normal; Stunden; Verdienstausfall; Geleistet; Hinweis |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 V 385 (8C_617/2016) | Art. 3 Abs. 2 UVG (in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung); Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV; Art. 324a Abs. 1 OR; Ende der Versicherungsdeckung. Von der Krankenversicherung ausgerichtete Entschädigungen gelten nur als Lohn, wenn sie den vom Arbeitgeber nach Art. 324a OR geschuldeten Lohn ersetzen. Die Frage nach dem Lohnanspruch ist somit massgebend, um die Art der von der Krankenversicherung ausgerichteten Taggelder zu bestimmen. Sie ist es auch, wenn es darum geht, den Zeitpunkt der Beendigung der Deckung in der Unfallversicherung zu bestimmen. Weicht der Arbeitgeber von der Herrschaft der in Art. 324a Abs. 1 und 2 OR vorgesehenen gesetzlichen Grundlage ab, müssen die Taggelder so lange als Leistungen angesehen werden, welche Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV entsprechend an Stelle des Lohnes ausgerichtet werden, als sie aufgrund des Versicherungsvertrages geschuldet sind, längstens aber bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (E. 4). Vorliegend haben die Parteien einen Arbeitsvertrag von bestimmter Dauer geschlossen, welcher sein Ende vor dem Erlöschen des Taggeldanspruches bei Krankheit gefunden hat. | Assurance; Travail; Indemnité; Contrat; Salaire; Indemnités; L'assurance; Journalière; Duré; Employeur; Journalières; Durée; été; Octobre; Maladie; L'employeur; Août; Entre; Rapport; Versé; Recourante; D'une; Accident; Vertu; D'assurance; Reprise; Entreprise; Assuré; Avait; Déterminée |
142 V 466 (9C_330/2016) | Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2; Aufschub der Zahlung von Invalidenrenten. Die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung besteht auch dann, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Änderung der Rechtsprechung (E. 3.4). | Invaliden; Reglement; Vorsorge; Rente; Krankentaggeld; Alter; Leistung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Invalidenrente; Pensionskasse; Anspruch; Recht; Berufliche; Lohnes; Vollen; Vorsorgeeinrichtung; Beschwerde; Urteil; Lohnfortzahlung; Taggelder; Leistungen; Krankentaggelder; Sparbeitragsbefreiung; Koordination; Bestimmungen; Krankentaggeldversicherung; Entgangenen; Swica |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-166/2021 | Auflösung des Arbeitsverhältnisses | Beschwerde; Arbeit; Frist; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Befristet; Befristete; Vorinstanz; Ausbildung; Recht; Verfügung; Arbeitsverhältnisse; Rechtlich; Gespräch; Unbefristet; Vertrauen; Angefochten; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Befristeten; Unbefristete; Kündigung; Arbeitsvertrag; Beschwerdeführers; Prüfung; Arbeitsverhältnisses; Option; Erfolgreich; Anstellung |
A-6586/2018 | Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges) | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Freistellung; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Prozent; Recht; Krankheit; Lohnes; Angefochten; Rechtlich; Person; Kürzung; Verfahren; Partei; Beschwerdeführers; Verhindert; Angefochtene; Freigestellt; Arbeitnehmer; Gekürzt; Urteil; Parteien; Dispositiv-Ziff; Ferienanspruch |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2016.115 | Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG). | Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende |
SK.2014.3 | Rückweisungsurteil des Bundesgerichts. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung. | Gesuch; Gesuchsteller; Bundes; Verfahren; Gericht; Verfahren; Gericht; Entschädigung; Gesuchstellers; Urteil; Ermittlung; Bundesgericht; Recht; Gerichtspol; Ermittlungsverf; Entschädigen; Beschwerde; Stunden; Verteidiger; Untersuchungs; Kammer; Steuer; Bundesanwaltschaft; Genugtuung; Reise; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Staat |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Brühwiler | Basler Kommentar zum OR | 2015 |
Portmann | Basler Kommentar, 5. Auflage | 2011 |