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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 320 ZGB vom 2022

Art. 320 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 320

424

1 Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teil­beträgen ent­sprechend den laufenden Bedürfnissen für den Un­ter­halt des Kindes verbraucht werden.

2 Erweist es sich für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als notwendig, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern ge­statten, auch das übrige Kindesvermö­gen in bestimmten Beträgen anzugreifen.

424 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

D. Freies Kindesvermögen >I. Zuwendungen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 320 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE170070EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Instanz; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Berufung; Recht; Partei; Parteien; Gesuchstellers; Besuch; Koste; Berücksichtigen; Tochter; Besuchsrecht; Betreuung; Unterhalt; Obhut; Einkommen; Berücksichtigt; Arbeit; Verfahren; Entscheid; Auszugehe; Genden; Monats
BEKES 2021 939Anzehrung des Kindesvermögens

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2020.1 (SVG.2020.268)Kantonale bedarfsabhängige Sozialleistungen: Berücksichtigung des Kindesvermögens bei der Ermittlung des anrechenbaren EinkommensBeschwerde; Kindes; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kindesvermögen; Vermögen; Werden; Sozialhilfe; Abhängig; Beschwerdeführerinnen; Haushalt; Bedarfsabhängige; Kindesvermögens; Kanton; Sozialleistungen; Vermögens; Bedarfsabhängigen; Beschwerdegegnerin; Einkommen; Kantonale; Unterhalt; Anrechenbare; Ausbildung; Erträge; Entscheid; Leistung; Basel-Stadt; Eltern; Verwendung; Billig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 101Vertretung Unmündiger durch die Eltern (Art. 306 Abs. 2 und Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Unverbindlichkeit eines Erbauskauf-Vertrags, den die Mutter unmündiger Kinder in deren Namen mit den Eltern des verstorbenen Ehemannes abgeschlossen hat, ohne dass die Vormundschaftsbehörde um Ernennung eines Beistandes wegen Interessenkollision ersucht worden wäre. Interesse; Berufung; Interessen; Gesetzliche; Kinder; Mutter; Vertreter; Berufungsbeklagten; Kindes; Vertretung; Gesetzlichen; Interessenkollision; Eltern; Erbauskauf; Abstrakt; Grosseltern; Elterliche; Person; Kindesvermögen; Verstorbene; Elterlichen; Vertretenen; Gefährdung; Gültig; Erbvertrag; Verzicht; Vertrags; Urteil
101 II 17Art. 320 ZGB Verträge über Unterhaltsbeiträge an das aussereheliche Kind können ohne entsprechenden Vorbehalt gerichtlich nicht abgeändert werden. Partei; Unterhaltsbeiträge; Vergleich; Parteien; Klagten; Richter; Beklagten; Abänderung; Vertrag; Recht; Klägers; Vater; Urteil; Vereinbarung; Vertraglich; Recht; Altersjahr; Zurückgelegten; Vaters; Berufung; Festgesetzt; Obergericht; Entscheid; Klage; Seitige; Beschluss; Gutachten; Bundesgericht; Beiträge
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