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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 307 OR de 2022

Art. 307 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 307

1 L’emprunteur supporte les frais ordinaires d’entretien; il doit notam­ment nourrir les animaux prêtés.

2 Il peut répéter les dépenses extraordinaires qu’il a dû faire dans l’inté­rêt du prêteur.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 307 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP120001BefehlBerufung; Streitwert; Beklagten; Recht; Partei; Parteien; Verfahren; Vorinstanz; Zuständig; Gericht; Vereinbarung; Räumlichkeiten; Klage; Fahrzeuge; fahrzeuge; Einzelgericht; Entscheid; Berufungsklägerin; Unzuständigkeit; Gebrauch; Gemachten; Bezirksgericht; Gutachten; Hinwil; Verfügung; Unzuständigkeitseinrede; Stellung; Unentgeltlich; Bundesgericht
GRZK1-11-47Ausweisungsbegehren (Art. 257 ZPO)Berufung; Recht; Kündigung; Vereinbarung; Pacht; Gebrauch; Gesuch; Verhalt; Vertrag; Sachverhalt; Hütte; Hütte; Vertrags; Sässhütte; Fungskläger; Bezirksgericht; Davos; Berufungskläger; Maiensässhütte; Gau/Davos; Prättigau/Davos; Leihe; Unentgeltlich; Berufungsbeklagte; Bestritten; Nommen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 I 130 (1C_887/2013)Stimmrechtsbeschwerde, kantonales Finanzreferendum, Unterscheidung von neuen und gebundenen Ausgaben. Begriff der gebundenen Ausgabe nach dem Recht des Kantons Thurgau beim staatlich finanzierten Umbau von Gebäuden (E. 3 und 4). Anwendung dieses Begriffs auf den geplanten Umbau (Sanierung und Erweiterung) des in der Kartause Ittingen errichteten Kunstmuseums. Angesichts des den kantonalen Behörden verbleibenden Entscheidungsspielraums für das zu finanzierende Projekt handelt es sich nicht um eine gebundene Ausgabe, die dem Finanzreferendum entzogen wäre (E. 5 und 6). Sanierung; Ausgabe; Kanton; Erweiterung; Kunst; Kunstmuseum; Erweiterungsbau; Ittingen; Gebunden; Museum; Finanz; Kartause; Ausstellung; Objektkredit; Kunstmuseums; Recht; Gebundene; Bestehenden; Regierungsrat; Gebäude; Museums; Ausgaben; Stiftung; Thurgau; Franken; Beschwerde; Klimatisch; Kantons; Bundesgericht; Projekt
93 I 362Wehrsteuer auf dem Kapitalgewinn, der im Betriebe eines buchführungspflichtigen Unternehmens bei der Veräusserung von Liegenschaften erzielt wird (Art. 21 Abs. 1 lit. d WStB). Unterscheidung zwischen Geschäftsvermögen einer Kollektivgesellschaft und Privatvermögen eines Gesellschafters. Gesellschaft; Liegenschaft; Geschäft; Geschäfts; Beschwerde; Beschwerdeführer; Liegenschaften; Kollektivgesellschaft; Geschäftsvermögen; Gesellschafter; Privat; Wehrsteuer; Kapitalgewinn; Privatvermögen; Erzielt; Betrieb; Verkauf; Steuer; Gesellschaftsvertrag; Mietzins; Parzelle; Gewinn; Mietet; Erzielte; Grundstück; Grundbesitz; Eigentum; Geschäftshaus; Vermietet
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