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Obligationenrecht (OR)

Art. 301 OR vom 2023

Art. 301 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 301

111

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO112.

111 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 5 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

112 SR 272

R. Viehpacht und Vieh­verstellung >I. Rechte und Pfl­ichten des Ein­stel­lers

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 301 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-08-178Amtsbefehl (Besitzesstörung)Beschwerde; Pacht; Besitz; Meinde; Gemeinde; Parzelle; Gesuch; Gegner; Besitzes; Recht; Führer; Amtsbefehl; Entscheid; Pferde; Suchs; Kündigung; Präsident; Beschwerdeführer; Amtsbefehls; Verfahren; Besitzesschutz; Müstair; Besitzer; Verfahren; Pächter; Gegnerin
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