E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 296 LP de 2020

Art. 296 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 296

6. Publication

Le sursis est rendu public par le juge du concordat et communiqué sans délai à l’office des poursuites, au registre du commerce et au registre foncier. Le sursis concordataire est mentionné au registre foncier au plus tard deux jours après son octroi.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 21 juin 2013, en vigueur depuis le 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 296 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS160042Verzicht auf eine Publikation der provisorischen Stundung.Stundung; SchKG; Aufschiebende; Provisorische; Aufschiebenden; Definitive; Erteilung; Beschwerde; Provisorischen; Nachlassstundung; Publikation; Definitiven; Verzicht; Vorinstanz; Massnahme; Stundung; Gericht; Abzuweisen; Verlängerung; Bekanntmachung; Maximale; Schuldnerin; Antrag; Ausgeschlossen; Beschwerdeführerin; Gesagten; Fall; Auflage

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Provisorischen; Sachwalter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassvertrag; Lassgerichts; Anlagevermögen; Ermächtigungsentscheid; HUNKELER; Sachwalters; Verfügung
131 V 454Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. Die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die in diesem Sinn vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. (Erw. 6 und 7)
Nachlassstundung; Provisorisch; Insolvenz; Provisorische; Insolvenzentschädigung; SchKG; Provisorischen; Nachlassvertrag; Arbeitnehmer; Anspruch; Definitiven; Konkurs; Arbeitslosenversicherung; Frist; öffentlich; Beschwerdegegnerin; Nachlassstundung; Fassung; Veröffentlichung; Anspruchs; Fälle; Bewilligung; Forderungen; Arbeitslosenversicherungsgesetz; Fällen; Stundung; Zeitpunkt; Nachlassvertrags; Teilrevision
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz