Art. 29 DBG vom 2023
Art. 29
Rückstellungen
1 Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
- a.
- im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
- b.
- Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
- c.
- andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
- d.
- künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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