1 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.
2 Sind Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch fortgesetzt.133 Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.
3 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage.134 Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter.
133 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 281 1861; BBl 2008 1959 1975).
134 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 281 1861; BBl 2008 1959 1975).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220019 | Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren | Gesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich |
ZH | LC220032 | Ehescheidung | Berufung; Partei; Gesuch; Berufungsverfahren; Parteien; Gesuchsteller; Entscheid; Rechtsmittel; Scheidung; Gericht; Gemeinsame; Erstinstanzlich; Vorinstanz; Urteil; Erwägungen; Bundesgericht; Beschwerde; Unentgeltliche; Eingabe; Erstinstanzliche; Mängel; Erhob; Treten; Frist; Berufungsverfahrens; Abteilung; Unterliegend; Oberrichter; Erstinstanzlichen; Entscheidgebühr |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2011/294 | Entscheid Abgrenzungsfrage: Art. 28 IVG. Beweiswert eines Gutachtens nach einem neuen medizinischen Befund. Obwohl die Fachrichtung Gastroenterologie im interdisziplinarischen MEDAS-Gutachten durch einen Fachexperten nicht vertreten war, haben die Gutachter die Folgen der entsprechenden Darmproblematik für die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Von einer neuen Begutachtung ist abzusehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 15. Februar 2013, IV 2011/294). | Beschwerde; IV-act; Beschwerdeführer; Recht; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Beschwerdeführers; Enddarm; Bericht; Gesundheit; IV-Stelle; Enddarmveränderungen; Medizinisch; Unfall; Rente; Befunde; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Bericht; Rechtsvertreter; Arbeitsunfähigkeit; Untersuchung; Gericht; Diagnostiziert; Akten; Drmed; Reizdarm |
SG | IV 2009/359 | Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung Gutachten. MEDAS-Gutachten beweiskräftig. Anspruch auf halbe Invalidenrente bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011, IV 2009/359). | Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitsfähigkeit; Recht; Psychiatrie; MEDAS; Stunden; Zentrum; Gutachten; Bericht; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Psychiatrie-Zentrum; Anspruch; Adaptierte; Rechtsvertreter; Hausarzt; Gericht; Zumutbar; Abzug; Invaliditätsgrad; Rente; MEDAS-Gutachten; Leichte; Gutachter; Beschwerdegegnerin; Sicht; Arbeitsmarkt; Tätigkeiten |
Autor | Kommentar | Jahr |
Fankhauser | Kommentar zur ZPO | 2016 |