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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 288 ZPO vom 2023

Art. 288 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 288

Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

1 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.

2 Sind Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch fortgesetzt.133 Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.

3 Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage.134 Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter.

133 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 281 1861; BBl 2008 1959 1975).

134 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Bedenkzeit im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 281 1861; BBl 2008 1959 1975).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 288 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC220019Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames BegehrenGesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich
ZHLC220032EhescheidungBerufung; Partei; Gesuch; Berufungsverfahren; Parteien; Gesuchsteller; Entscheid; Rechtsmittel; Scheidung; Gericht; Gemeinsame; Erstinstanzlich; Vorinstanz; Urteil; Erwägungen; Bundesgericht; Beschwerde; Unentgeltliche; Eingabe; Erstinstanzliche; Mängel; Erhob; Treten; Frist; Berufungsverfahrens; Abteilung; Unterliegend; Oberrichter; Erstinstanzlichen; Entscheidgebühr
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2011/294Entscheid Abgrenzungsfrage: Art. 28 IVG. Beweiswert eines Gutachtens nach einem neuen medizinischen Befund. Obwohl die Fachrichtung Gastroenterologie im interdisziplinarischen MEDAS-Gutachten durch einen Fachexperten nicht vertreten war, haben die Gutachter die Folgen der entsprechenden Darmproblematik für die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Von einer neuen Begutachtung ist abzusehen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 15. Februar 2013, IV 2011/294). Beschwerde; IV-act; Beschwerdeführer; Recht; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Beschwerdeführers; Enddarm; Bericht; Gesundheit; IV-Stelle; Enddarmveränderungen; Medizinisch; Unfall; Rente; Befunde; Beschwerdegegnerin; Medizinische; Bericht; Rechtsvertreter; Arbeitsunfähigkeit; Untersuchung; Gericht; Diagnostiziert; Akten; Drmed; Reizdarm
SGIV 2009/359Entscheid Art. 28 IVG. Würdigung Gutachten. MEDAS-Gutachten beweiskräftig. Anspruch auf halbe Invalidenrente bestätigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011, IV 2009/359). Arbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Arbeitsfähigkeit; Recht; Psychiatrie; MEDAS; Stunden; Zentrum; Gutachten; Bericht; Invalidität; Arbeitsunfähigkeit; Psychiatrie-Zentrum; Anspruch; Adaptierte; Rechtsvertreter; Hausarzt; Gericht; Zumutbar; Abzug; Invaliditätsgrad; Rente; MEDAS-Gutachten; Leichte; Gutachter; Beschwerdegegnerin; Sicht; Arbeitsmarkt; Tätigkeiten
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Fankhauser Kommentar zur ZPO2016
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