1 La tacitazione della pretesa di mantenimento con un versamento unico può essere convenuta se l’interesse del figlio la giustifica.
2 Tale convenzione vincola il figlio soltanto se:
334 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
F. Adempimento >I. Creditore >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220017 | Ehescheidung | Partei; Parteien; Scheidung; Finanzierung; Vereinbarung; Nanzierungsnachweis; Vorinstanz; Finanzierungsnachweis; Gericht; Genehmigung; Scheidungsvereinbarung; Recht; Ausgleichszahlung; Berufung; Eingabe; Entscheid; Wille; Urteil; Klägerische; Liegenschaft; Verfahren; Willen; Weises; Über; Finanzierungsnachweises; Grundstück; Grundbuch; Kinder; Genehmigt |
LU | 22 08 31 | Art. 137 und 288 ZGB. Ein lückenhaftes Scheidungsurteil ist durch eine Ergänzung dieses Urteils auszufüllen. Auch im Nachverfahren zur Vervollständigung eines lückenhaften Scheidungsurteils können vorsorgliche Massnahmen erlassen werden. Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch. | Unterhalt; Scheidung; Gesuch; Kinder; Gesuchsgegner; Scheidungsurteil; Urteil; Abfindung; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Scheidungsurteils; Regel; Urteils; Ergänzung; Einkommens; Unterhaltsanspruch; Urteilsabänderung; Vorinstanz; Vereinbarung; Basler; Bezahlen; Gesuchsgegners; Erhöhte; Lückenhaften; Massnahmen; Vorsorgliche; Erstausbildung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 268 (5A_437/2010) | Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext. Umschreibung des anfechtungsrelevanten Sanierungsbegriffs (E. 2.3), der eine Rechtsfrage ist (E. 4.2.2). Parallelen und Abgrenzungen zwischen Sanierungsberatung und Sanierungsdarlehen (E. 4.2.3). Die Schädigungsabsicht beinhaltet ein doloses Element (E. 4.2.3), welches fehlt, wenn die Organe zum relevanten Zeitpunkt von Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen ausgehen durften (E. 4.2.4). | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Konzern; Sanierung; Beschwerdegegnerin; Leistung; Sanierungs; Beratung; Verwaltung; Gläubiger; Urteil; Verwaltungsrat; Konzerns; Restrukturierung; Strategie; Handelsgericht; Strategische; Schädigung; Zusammenhang; Anfechtung; Schuldner; Airline; Sachverhalt; Gruppe; Mario; Recht; Geschäft; Corti; Bericht |
135 V 134 (8C_97/2008) | Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; Art. 310 in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 15 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG); § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum SHG (SHV). Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern (E. 3 und 4). | Beschwerde; Fürsorgebehörde; Kindes; Vormundschaftsbehörde; Anspruch; Rechtliche; Internat; Recht; Sozialhilfe; Unterbringung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Beschluss; Kindeswohl; Kantonale; Gesuch; Kostengutsprache; Umplatzierung; Übernahme; Prüfen; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Vielmehr; Gehör; Mutter; Bundesrecht; Unterstützung; Verbindung; Vorinstanz; Kindeswohls |