Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwischen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen.
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BP.2011.3 | Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO). | Beschwer; Beschwerde; Edition; Verfügung; Recht; Bundesstrafgericht; Angefochten; Hinweis; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Angefochtenen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Gericht; Verbot; Prozessrechts; Über; Mitteilungsverbot; Basel; Entscheid; Bestehende; Beschlagnahme; Entscheide; Verfahren |