E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 284 StPO vom 2023

Art. 284 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 284

Grundsatz

Zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen kann das Zwangsmassnahmen­gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Überwachung der Beziehungen zwischen einer beschuldigten Person und einer Bank oder einem bankähnlichen Institut anordnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2011.3Edition (Art. 265 Abs. 3 StPO); Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).Beschwer; Beschwerde; Edition; Verfügung; Recht; Bundesstrafgericht; Angefochten; Hinweis; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Angefochtenen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Zwangsmassnahme; Verfahrens; Gericht; Verbot; Prozessrechts; Über; Mitteilungsverbot; Basel; Entscheid; Bestehende; Beschlagnahme; Entscheide; Verfahren
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz