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Obligationenrecht (OR)

Art. 281 OR vom 2023

Art. 281 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 281

1 Der Pächter muss den Pachtzins und allenfalls die Nebenkosten am Ende eines Pachtjahres, spätestens aber am Ende der Pachtzeit bezah­len, wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart oder ortsüblich ist.

2 Für die Nebenkosten gilt Artikel 257a.

2. Zahlungsrück­stand des Päch­ters

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 281 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG120002Forderung aus MietverhältnisBerufung; Vorinstanz; Berufungskläger; Recht; Klagt; Urteil; Berufungsbeklagte; Entscheid; Kammer; Begründung; Klagten; Rechtsmittel; Verjährung; Gericht; Vertraglich; Beweis; Rückweisungsbeschluss; Erwägungen; Verfahren; Vertragliche; Berufungsklägers; Forderung; Berufungsbeklagten; Beschluss; Abgewiesen; Verweis; Parteien; Klage; Auffassung; Verwies
SZZK2 2017 35Ausweisung (landwirtschaftliche Pacht)Berufung; Pacht; Berufungsgegner; Pachtzins; Recht; Berufungsführerin; Zahlung; Pachtzinse; Vereinbarung; Parteien; Sachverhalt; Verhältnis; Finanziellen; Gesuch; Verfahren; Verhältnisse; Ziffer; Zahlen; Pachtverhältnis; Berufungsgegners; Bezahlt; Kündigung; Bezahlen; Rechtsschutz; Pachtzinses; Frist; Bestritten; Fällig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ib 148Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte. Pacht; Pächter; Entschädigung; Recht; Enteignung; Zweck; Pachtdauer; Verpächter; Grundstück; Vertraglich; Zwecke; Erstreckung; Vertragliche; Schaden; Bundesgesetz; Landwirtschaftliche; Pächters; Rechte; Pachtverhältnis; Vertrag; Vorzeitigen; Enteigner; Anspruch; Pachtvertrag; Pachterstreckung; Entsteht; Mieter; Ertragsausfall; Zeitpunkt
112 II 235Art. 119, Art. 281ter OR. Unmöglichkeit der Erfüllung eines Unterpachtvertrags infolge Verkaufs des Pachtgrundstücks zur Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber. Schadenersatzanspruch des Unterpächters. Der Pächter ist trotz der von ihm nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung zum Ersatz des Schadens des Unterpächters verpflichtet, wenn er seinerseits einen gleichen Ersatzsanspruch gegen den Verpächter besitzt (E. 4). Schaden; Ersatz; Schadenersatz; Unterpacht; Anspruch; Recht; Abtretung; Schuldner; Klagte; Unterpachtvertrag; Urteil; Klagten; Schadenersatzanspruch; Vergleich; Pachtvertrag; Gläubiger; Parteien; Beklagten; Pachtobjekte; Leistung; Ersatzanspruch; Verhält; Obergericht; Berufung; Klage; Erwerber; Rechtsprechung; Unmöglichkeit; TUHR/ESCHER
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