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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 280 CPS dal 2023

Art. 280 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 280

Chiunque, con violenza o minaccia di grave danno, impedisce ad un elettore d’esercitare il diritto di voto o di firmare una domanda di refe­rendum o d’iniziativa,

chiunque, con violenza o minaccia di grave danno, costringe un eletto­re ad esercitare uno di questi diritti o ad esercitarlo in un senso deter­minato,

è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

Corruzione elet­torale >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2015.43 (AG.2016.561)mehrfache Wahlfälschung (BGer 6B_1062/2016 vom 28.03.2017)Berufung; Berufungskläger; Wahlfälschung; Urteil; Gericht; Vorinstanz; Recht; Aussage; Worfen; Stimm; Anklage; Aussagen; Urteils; Verfahren; Staatsanwalt; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Gericht; Wahlrecht; Wahlcouvert; Teilnahme; Eingriff; Akten; Wahlberechtigte; Verhalten; Person; Geldstrafe; Verteidigung; Sachverhalt; Wahlunterlagen
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