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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 28 BGG vom 2020

Art. 28 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 28 Öffentlichkeitsprinzip

1 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20041 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesstrafgericht erfüllt.

2 Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.


1 SR 152.3



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 V 314 (9C_310/2011)Art. 61 lit. d ATSG; Art. 28 IVG; reformatio in peius bei Rückweisungsentscheiden in IV-Rentenstreitigkeiten. Der Beschwerde führenden Partei ist auch dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben, wenn eine rentenzusprechende (z.B. Viertelsrente) Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.2). Beschwerde; Rente; Entscheid; Verfügung; IV-Stelle; Urteil; Abklärung; Rückweisung; Entscheidung; Sachverhalt; Aufhebung; Hinweis; Nachteil; Angelegenheiten; öffentlich-rechtlichen; Beschwerdeführer; Rückzug; Rückweisungsentscheide; Versicherungsgericht; Rechtsprechung; Peius; Gelegenheit; Partei; Vorinstanzlich; Führenden; Angefochtene; Reformatio; Rentenverfügung; Verfassungsbeschwerde
135 V 201 (8C_502/2007)Art. 8, 17 und 53 ATSG; Art. 28 IVG; Auswirkungen der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) auf laufende Renten. Eine rechtskräftige Verfügung über eine Dauerleistung ist nur ausnahmsweise zu Ungunsten der versicherten Person an eine geänderte Gerichtspraxis anzupassen. Eine Ausnahme setzt zunächst voraus, dass die neue Praxis eine allgemeine Verbreitung erfährt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die frühere Praxis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung findet, so dass diese als in stossender Weise privilegiert erscheinen, oder dass sich die damalige Leistungszusprechung aus Sicht der neuen Praxis schlechterdings nicht mehr vertreten lässt (E. 6, insbesondere E. 6.4). Die mit BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bildet keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente unter dem Titel der Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen (E. 7). Recht; Rente; Verfügung; Praxis; Rechtsprechung; Renten; Anpassung; Gericht; Person; Schmerz; Urteil; Arbeit; Rechtskräftig; Schmerzstörung; Somatoforme; Rechtlich; Laufende; Interesse; Verwaltung; Rechtskräftige; Versicherung; Versicherungsgericht; Interessen; Geänderte; Arbeitsfähigkeit; Formell; Dauerleistung; Eidg; Somatoformen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3020/2018Höhere FachprüfungPrüfung; Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Verkaufs; Vorinstanz; Entscheid; Mündlich; Beschwerdeführers; Recht; Experten; Erstinstanz; Urteil; Mündliche; Prüfungsordnung; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Mündlichen; Verkaufsleiter; Prüfungskommission; Recht; Begründung; Antwort; Tungsgericht; Verfahren; Angefochtene; Akten; Fachprüfung; Antworten; Bewertung
A-1784/2014ÖffentlichkeitsprinzipStaat; Schweiz; Intern; Beschwerde; Dokument; International; Internationale; Informationen; Zugang; Amtshilfe; Verhandlung; Statistik; Dokumente; Öffentlichkeit; öffentlich; Gesuch; Interesse; Beschwerdeführer; Politische; Staaten; Musterabkommen; Recht; Verfahren; Aussenpolitisch; Interessen; OECD-Musterabkommen; Veröffentlichung; BGÖ; Internationalen; Aussenpolitische
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