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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 28 AIG vom 2022

Art. 28 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 28

Rentnerinnen und Rentner

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:

a.
ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben;
b.
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und
c.
über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.260FamiliennachzugBeschwerde; Eltern; Beschwerdeführerin; Schweiz; Urteil; Recht; Aufenthalt; Pflege; Finanziell; Türkei; Person; Beziehung; Härtefall; Verwaltungsgericht; Abhängigkeitsverhältnis; Frist; Migrationsamt; Betreuung; Kinder; Vorinstanz; Verfahrens; Zulassung; Lebens; Ausländer; Hilfe; Finanziellen; Schweizer; Notwendigen; Rentner
SOVWBES.2019.78FamiliennachzugSchweiz; Beschwerde; Beschwerdeführer; Eltern; Beziehung; Recht; Beschwerdeführers; Aufenthalt; Familie; Familien; Ausländer; Ermessen; Aufenthalts; Urteil; Verwandte; Familiennachzug; Schweizer; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Kinder; Beziehungen; Verwandten; Voraussetzung; Ermessens; Entscheid; Verwaltung; Gesetzes; Rentner; über
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