Code civil suisse (CC)
Der Art. 277 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.
Art. 277 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230001 | Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils | Unterhalt; Unterhalts; Berufung; Recht; Volljährigkeit; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Beklagten; Tochter; Partei; Hinaus; Ausbildung; Parteien; Vorinstanz; Einkommen; Berufungskläger; Eltern; Urteils; Kinder; Entscheid; Bezirks; Unentgeltliche; Bundesgericht; Verpflichten; Ziffer; Unterhaltsbeiträgen; Bezirksgericht; Ttmm; Verpflichten |
ZH | LZ210030 | Unterhalt und weitere Kinderbelange | Klagten; Beklagten; Partei; Berufung; Parteien; Betreuung; Eltern; Recht; Unterhalt; Jahreszahl; Gerader; Ziffer; Urteil; Pensum; Mutter; Urteils; Vater; Ferien; Einkommen; Monatlich; %-Pensum; Phase; Klägers; Unterhaltsbeiträge; Familienzulage; Bezirksgericht; Dispositiv-Ziffer; Familienzulagen; Woche |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VO150042 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Unentgeltliche; Monatlich; Gesuch; Monatliche; Rechtspflege; Mutter; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Unentgeltlichen; Entscheid; Verfahren; Obergerichtspräsident; Monatlichen; Beleg; Nisse; Gericht; Mittellosigkeit; Beurteilung; Steuererklärung; Akten; Anspruch; Finanziellen; Bestellung; Beschwerde; Kreise; Zürich; Einkommen |
ZH | VO150017 | Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Recht; Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuchsteller; Obergericht; Verfahren; Entscheid; Terhalt; Zürich; Person; Verhältnisse; Anspruch; Obergerichtspräsident; Gesuchstellende; Unentgeltlichen; Beurteilung; Unterhalt; Finanziellen; Beschwerde; Frist; Mitwirkungspflicht; Gesuchstellers; Gericht; Bestellung; Partei; Mittellosigkeit |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 265 (5A_311/2019) | Regeste Art. 276, 276a, 285 und 286a ZGB; Berechnung des Kindesunterhaltes; Verbindlichkeit der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Grundsätze des Kindesunterhaltes (E. 5). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (E. 5.1 und 5.2). Dieser umfasst den Barunterhalt sowie einen allfälligen Betreuungsunterhalt (E. 5.3). Er bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern (E. 5.4). Steht das Kind unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen; bei alternierender Obhut ist er von den Eltern im umgekehrten Verhältnis zu den Betreuungsanteilen und allenfalls im Verhältnis der Leistungsfähigkeit zu tragen (E. 5.5). Behandlung von Mankofällen (E. 5.6). Methodik zur Unterhaltsberechnung (E. 6). Abkehr vom bisherigen Methodenpluralismus (E. 6.1). Lebenshaltungskostenmethode als Ausgangspunkt. Unzulässigkeit abstrakter Methoden, namentlich von Quotenmethoden (E. 6.2). Konkrete Methoden (E. 6.3). Unzulässigkeit der Verwendung von Tabellen (E. 6.4). Unzulässigkeit der einstufig-konkreten Methode (E. 6.5). Verbindlichkeit der zweistufig-konkreten Methode für alle Arten des Kindesunterhaltes (E. 6.6). Vorgehensweise bei der zweistufig-konkreten Methode (E. 7). Ermittlung der relevanten Einkommen (E. 7.1). Ermittlung des Bedarfes bzw. des gebührenden Unterhalts (E. 7.2). Bemessung des Unterhaltsbeitrages: Reihenfolge bei der Verteilung der Ressourcen auf die einzelnen Unterhaltskategorien und Bedarfsgrössen; Verteilung eines allfälligen Überschusses im Grundsatz nach grossen und kleinen Köpfen; Behandlung von Sparquoten (E. 7.3). Die zweistufig-konkrete Methode ist zivilstandsunabhängig anzuwenden. Besondere Verhältnisse des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität besteht in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht (E. 7.4). Anwendung der genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall (E. 8). | Unterhalt; Kindes; Eltern; Überschuss; Betreuung; Methode; Existenzminimum; Kindesunterhalt; Familienrechtliche; Mutter; Verhältnis; Elternteil; Urteil; Leistung; Betreuungsunterhalt; Eheliche; Vater; Verhältnisse; Leistungsfähigkeit; Kinder; Barunterhalt; Gebührend; Gebührende; FamPrach; Obhut; Kindesunterhalts; Verpflichtet; Verhältnissen |
144 III 193 (5A_204/2017) | Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 277 Abs. 2 ZGB; definitive Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt. Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (E. 2.2). | Recht; Unterhalt; Rechtsöffnung; Beschwerde; Dispositiv; Zahlung; Urteil; Versäumnisentscheid; Ziffer; SchKG; Unterhaltsbeiträge; Obergericht; Volljährigkeit; Entscheid; Schuld; Kantons; Volljährigenunterhalt; Rechtsöffnungstitel; Beschwerdeführerin; Kantonsgericht; Betrag; Zahlungspflicht; Dispositiv-Ziffer; Nidwalden; Monatlich; Urkunden; Beschwerdegegnerin |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-4618/2010 | Rente | Pflege; Kinde; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführer; Pflegekind;Thailand; Eltern; Schweiz; Kindes; Recht; Pflegekinder; Pflegeeltern; Pflegeverhältnis; Wohnsitz; Kinderrente; Bewilligung; Behörde; Vorinstanz; Anspruch; Beschwerdeführers; Obhut; Verwaltung; Vormundschaft; Rechtlich; Alter; Schweizer |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Zivilgesetzbuchs Peter Breitschmid | Basler Kommentar, Art.277 | 2014 |
Zivilgesetzbuch Peter Breitschmid | Basler Kommentar, Art.277 | 2010 |