Codice di procedura penale (CPP)
Der Art. 277 StPO wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 277 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB200386 | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. | Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Gespräch; Bundesgericht; Über; Berufung; Amtlich; Verteidigung; Amtliche; Urteil; Anklage; Recht; Drogen; Beschuldigte; Gespräche; Mitbeschuldigte; Kokain; Verfahren; Beschuldigten; BetmG; Überwachung; Mitbeschuldigten |
ZH | UH130228 | Überwachungsmassnahmen und Zufallsfunde | Daten; Beschwerde; Überwachung; Beschwerdeführer; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Kantons; Kunden; Tatverdacht; überwachung; Anordnung; Unbefugt; Beschwerdeführers; Überwachungsmassnahme; Echtzeitüberwachung; Unbefugte; Verfügung; Unzulässig; Elektronisch; Dringende; Täter; Mitarbeiter; Management; Internet |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB180009 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2018 (BU180001-L) | Beschwerde; Akten; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Akteneinsicht; Interesse; Verfahrens; Bezirksgericht; Einsicht; Aufsicht; Verfahren; Beschwerdeführers; Aufsichts; Obergericht; Amtsgeheimnis; Verfügung; Erhoben; Gesuch; Antrag; Entscheid; Rechtsmittel; Verwaltungskommission; Bezirksgerichts; Staatsanwaltschaft; Kantons; Beschwerdeführer; Amtsgeheimnisverletzung |
BS | BES.2016.186 (AG.2017.399) | Entfernung von Beweisen aus den Akten (BGer 1B_266/2017 vom 5. Oktober 2017) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Observation; Akten; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Beweise; Entscheid; Beweismittel; Entfernung; Unterlagen; Verfügung; Rechtlich; Basel; Rechtswidrig; Invalidenversicherung; Interesse; Appellationsgericht; Behörden; Erhoben; Beschwerdegericht; Sofortige; Geheime; Rechtmässig; Urteil; Verfolgungsbehörden; Gutzumachenden; Werden; Frist; Bundesgerichts |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 42 (6B_181/2018) | Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5). | Beschwerde; Video; Zwangsmassnahme; Überwachung; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Videoüberwachung; Urteil; Polizei; Solothurn; Kanton; Videoaufnahmen; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegnerin; Grundrecht; Zwangsmassnahmen; Kantons; Technische; Verwertbar; Überwachungsgeräte; Person; Recht; Beweise; Zwangsmassnahmengericht; Verfahren; Antrag; Private; Diebstahls |
144 IV 254 | Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3). | Überwachung; Zufallsf; Beschwerde; Beschwerdeführer; Person; Zufallsfunde; Genehmigung; Verwertbar; Erkenntnisse; Staatsanwaltschaft; Überwachungsanordnung; Genehmigte; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigt; Voraussetzungen; Taten; Widerhandlung; Prozessordnung; Fernmeldeverkehr; Unverwertbar; Beschuldigte; Beschwerdeführers; Erfüllt; Verwertung; Fernmeldeverkehrs; Urteil |