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Code pénal suisse (CPS)

Art. 269 CPS de 2020

Art. 269 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 26911. Crimes ou délits contre l’État / Violation de la souveraineté territoriale de la Suisse

Violation de la souveraineté territoriale de la Suisse

Celui qui aura pénétré sur le territoire suisse contrairement au droit des gens sera puni d’une peine privative de liberté ou d’une peine pécuniaire.


1 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 5 oct. 1950, en vigueur depuis le 5 janv. 1951 (RO 1951 1; FF 1949 I 1233). Voir aussi RO 57 1364.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 3Art. 63, 359 ff. und 397bis Abs. 1 lit. h StGB; Art. 13 der Verordnung über das Strafregister; Entfernung von Vorstrafen aus dem Strafregister; Strafzumessung. Aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Entfernung kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass der Vorstrafe für die Sanktion keine grosse Bedeutung mehr zukommt (E. 1c/dd). Register; Vorstrafe; Vorstrafen; Verurteilung; Verurteilungen; Entfernt; Eintrag; Entfernung; Personen; Löschung; Richter; Busse; Urteil; Entfernte; Zumessung; Beschwerde; Führerausweis; Gelöscht; Bedingten; Verordnung; Freiheitsstrafe; Verurteilt; Vorleben; Gefängnis; Worden; Personen; Angeklagte; Massnahme; Register
117 IV 1121. Art. 63 StGB; Strafzumessung (E. 1, E. 2). a) Tat- und Täterkomponenten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. b) Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. c) Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung. d) Fall einer ungenügenden Begründung. 2. Art. 41, Art. 55 StGB; Landesverweisung, bedingter Vollzug. a) Der Umstand, dass ein mit einer Schweizerin verheirateter Ausländer Straftaten verübte, genügt für sich allein nicht, seine Assimilierung in der Schweiz zu verneinen (E. 3a). b) Der bedingte Vollzug der Landesverweisung kann nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des probeweisen Aufschubs der Nebenstrafe bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB verweigert werden (E. 3b). c) Anforderung an die Begründung der Landesverweisung und der Verweigerung des bedingten Vollzugs (E. 3a und b). Landes; Landesverweisung; Recht; Zumessung; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schweiz; Urteil; Beruf; Täter; Begründung; Bedingte; Entscheid; Vollzug; Schweizer; Beschwerdeführers; Nichtigkeitsbeschwerde; Anforderung; Verschulden; Bundesgericht; Hinweis; Bedingten; Vorleben; Kriminalkammer; Angefochtene; Ermessen; Bundesrecht; Taten; International; Schweizerin
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