E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 26 DBG vom 2023

Art. 26 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 26

1 Als Berufskosten werden abgezogen:

a.65
die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3200 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b.
die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c.66
die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten;
d.67

2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.68

65 Fassung gemäss Art. 7 der V des EFD vom 16. Sept. 2022 über die kalte Progression, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 575).

66 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

67 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

68 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 21. Juni 2013 über die Finanzierung und den Aus­bau der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 651; BBl 2012 1577).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 26 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2019.61Staats- und Bundessteuer 2017Verpflegung; Rekurrent; Auswärtige; Mehrkosten; Lehrperson; Lehrpersonen; Fahrkosten; Rekurrenten; Beschwerde; Ehemann; Unterricht; Ehefrau; Arbeitstage; Unterrichts; Steuerpflichtige; Veranlagung; Zwischen; Gleich; Kosten; Nachweis; Unterrichtsfrei; Schule; Geltend; Könne; Einsprache; Fahrten; Unterrichtsfreien; Steuerpflichtigen
SOSGSTA.2019.14Staats- und Bundessteuer 2017Berufs; Arbeit; Rekurrent; Auswärtige; Wohnung; Beschwerde; Woche; Rekurrenten; Berufskosten; Einsprache; Arbeitsort; Abzug; Begründet; Dienstwohnung; Abgezogen; Unterkunft; Recht; Mehrkosten; Wochenaufenthalt; Teilweise; Rekurs; Eidg; Liegenschaft; Wohnungseinrichtung; Lebenshaltungskosten; Berufsauslagen; Rechtsmittel; Vorinstanz
Dieser Artikel erzielt 11 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2016.00081Erfordernis der Entsendung zur Geltendmachung besonderer Berufskosten nach der Expatriates-Verordnung (ExpaV; in der bis Steuerperiode 2015 gültigen Fassung)ExpaV; Schweiz; Pflichtige; Familie; Berufskosten; Befristet; Arbeitgeber; Expatriates; Vorübergehend; Ungarn; Pflichtigen; Befristete; Selbständig; Verordnung; Bundessteuer; Recht; Gültigen; Fassung; Beschwerde; Lebensmittelpunkt; Befunden; Abzug; Dezember; Januar; Zeitlich; August; Erwerbstätigkeit
ZHSB.2015.00134Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen VerhältnisPflichtige; Schweiz; Pflichtigen; Wohnsitz; Beschwerde; Vereinigte; Emirate; Arabische; Vereinigten; Arabischen; Emiraten; Staat; Person; Interessen; Einkommen; Kanton; Steuerrechtliche; Gemeinde; Kantonale; Persönlichen; Wirtschaftlichen; Steueramt; Beziehungen; Bundessteuer; Satzbestimmend; Familie; Kinder; Staats; Gemeindesteuern; Verbindung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 8 (2C_916/2014)Art. 58 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 1 lit. a StHG; Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 BV; geschäftsmässige Begründetheit und steuerliche Absetzbarkeit von Bussen und anderen pönalen Sanktionen gegenüber juristischen Personen. Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit pönalem Charakter, die juristischen Personen aus eigener Verantwortung auferlegt wurden, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Dies ergibt sich sowohl aus einer grammatikalisch-historischen Auslegung des Gesetzestextes (E. 7.2) als auch aus einer systematischen Auslegung unter Einbezug des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung (E. 7.3) sowie der steuerlichen Einordnung von Bestechungszahlungen (E. 7.4). Hierdurch wird überdies eine Gleichbehandlung mit selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen gewährleistet (E. 7.5). Auch die grundsätzliche Wertneutralität des Steuerrechts führt zu keinem anderen Ergebnis (E. 7.6). Anders verhält es sich einzig bei gewinnabschöpfenden Sanktionen, soweit sie keinen pönalen Zweck verfolgen: Diese stellen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und sind mithin steuerlich abziehbar (E. 7.7). Die grundsätzliche Nichtabsetzbarkeit von Bussen und anderen finanziellen Sanktionen mit pönalem Charakter ist auch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip von Art. 127 Abs. 2 BV zu vereinbaren: Diesem wird bei der Gewinnsteuer juristischer Personen dadurch Rechnung getragen, dass geschäftsmässig begründete Aufwendungen bei der Berechnung des Reingewinns gemäss Erfolgsrechnung berücksichtigt werden können und dieser den Ausgangspunkt der Bemessung der Gewinnsteuer bildet. Erweist sich eine Aufwendung demgegenüber als nicht geschäftsmässig begründet, so stellt ihre Aufrechnung zum Reingewinn gemäss Erfolgsrechnung weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch des Legalitätsprinzips im Abgaberecht gemäss Art. 127 Abs. 1 BV dar (E. 7.1). Steuer; Busse; Person; Geschäftsmässig; Begründet; Juristische; Bussen; Personen; Recht; Begründete; Rechtlich; Gewinn; Juristischen; Rechtliche; Aufwand; Steuerlich; Sanktion; Abzug; Pönal; Pönale; Natürliche; Begründeten; Sanktionen; Finanzielle; Steuerbussen; Charakter; Beschwerde; Steuerliche; Steuerrecht; Barkeit
142 II 293Art. 25, 26 Abs. 1 lit. c DBG; Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten. Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Aufwendungen können nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen (E. 3). Die im Jahr 2011 getätigten persönlichen Wahlkampfkosten, die einem amtierenden Mitglied des Nationalrates für die Wahlen vom 23. Oktober 2011 angefallen sind, betreffen die Amtsperiode 2011 bis 2015; damit muss den geltend gemachten Kosten der notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit schon aufgrund der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgesprochen werden (E. 4). Wahlkampf; Gewinnungskosten; Beschwerde; Wahlkampfkosten; Einkommen; Abzug; Aufwendungen; Einkommens; Urteil; Beruf; Bundessteuer; Kantons; Wiederwahl; Vorinstanz; Selbständig; Steuerverwaltung; Gemeinde; Zusammenhang; Kantone; Persönlichen; Gemeindesteuer; Unselbständig; Gemeindesteuern; Erwerbstätigkeit; Recht; Beschwerdegegnerin; Nationalrat; Getätigt; Person; Unselbständige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Felix Richner Handkommentar zum DBG2016
Richner, Frei, Kaufmann, Meuter Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz2006
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz