105 III 4 | Anfechtung der Steigerungsbedingungen, Kaufsrecht, Verrechnung im Konkurs 1. Die Frist für die Anfechtung der Steigerungsbedingungen beginnt grundsätzlich mit dem Tag ihrer öffentlichen Auflegung zu laufen. Ausnahmen von diesem Grundsatz (E. 2). 2. Das Konkursamt darf ein im Grundbuch vorgemerktes und ins Lastenverzeichnis aufgenommenes Kaufsrecht nach Ablauf der Vormerkungsdauer ohne weitere Förmlichkeit im Lastenverzeichnis streichen (E. 3). 3. Mit der Einräumung eines Kaufsrechts erwirbt der Verkäufer keine bedingte Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises, sondern lediglich eine Anwartschaft. Mit einer blossen Anwartschaft des Gemeinschuldners kann der Gläubiger seine Konkursforderung nicht verrechnen (E. 4b). | Konkurs; Kaufsrecht; Rekurrentin;Lastenverzeichnis; Steigerung; Kaufpreis; Kaufsrechts; Konkursverwaltung; Steigerungsbedingungen; Beschwerde; Recht; Verrechnung; Grundstück; Kaufpreises; Versteigerung; Ausübung; Anwartschaft; Bedingte; Konkursforderung; Vormerkungsdauer; Forderung; Bezahlung; Eigentum; Konkursamt; Bundesgericht; Urteil; Entscheid; Vertrag |
94 III 101 | Bei öffentlicher Versteigerung einer Liegenschaft im Konkurs hat der Gemeinschuldner im Unterschied zu den Pfandgläubigern nicht Anspruch auf Zustellung eines Exemplars der Steigerungspublikation (Art. 257 Abs. 3 SchKG, 71 KV, 129 VZG). | Konkurs; Steigerung; Gemeinschuldner; Exemplar; SchKG; Liegenschaft; Bekanntmachung; Pfandgläubiger; Steigerungspublikation; Beschwerde; Spezialanzeige; Versteigerung; Schätzung; Grundpfandgläubigern; Rekurrent; Angabe; Spezialanzeigen; Erwägungen; Schätzungssumme; Zustellung; Zuzustellen; Pfandtitel; Gläubiger; Erwähnt; Verpfändet; Urteilskopf; Exemplare; Schreibt; Schluss; Verordnungen |