E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 247 OR de 2022

Art. 247 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 247

1 Le donateur peut stipuler à son profit le retour des objets donnés, pour le cas de prédécès du donataire.

2 Ce droit de retour peut être annoté au registre foncier, lorsque la donation com­prend des immeubles ou des droits réels immobiliers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 247 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF110065Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Beschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Kündigung; Recht; Ausweisung; Ordentliche; Zahlungsverzugs; Begehren; Beklagten; Mietvertrag; Verfügung; Mietverhältnis; Fällen; Rechtsschutz; Erwähnte; Beschwerdeverfahren; Ausweisungsbegehren; Entscheid; Zimmer; Bundesgericht; Gericht; Partei; Zahlungsverzugskündigung; Lachat; Mietobjekt; Eingabe; Obergericht; Erstinstanzliche; Streitwert
GRZK2-14-27Forderung aus ArbeitsvertragArbeit; Schwerde; Beschwerde; Fähig; Fähigkeit; Nisse; Unfähigkeit; Beitsunfähigkeit; Führer; Arbeitsunfähigkeit; Deführer; Beschwerdeführer; Zeugnis; Arbeitgeber; Berin; Beitgeberin; Arbeitgeberin; Recht; Kündigung; Fristlos; Zeugnisse; Beweis; Fristlose; Arztzeugnis; Vorinstanz; Nehmer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 457 (4A_346/2013)Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).
Verfahren; Handels; Streitigkeit; Handelsgericht; Kündigung; Streitigkeiten; Zivil; Vereinfachte; Schlichtung; Verfahrens; Kanton; Zuständigkeit; Zivilprozessordnung; Urteil; Gericht; Ordentliche; Vorinstanz; Sachlich; Kantone; Mietgericht; Ordentlichen; Nichtigkeit; Botschaft; Verfahrensart; Gelte; Kündigungsschutz; Beschwerde; Schlichtungsbehörde
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz