1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200583 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
83 SR 173.110
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220165 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuchsgegner; Beschwerdeverfahren; Urteil; Betreibung; Partei; Vorinstanz; Parteien; Eingabe; Entscheid; IVm; Gericht; Verfahren; Hinweis; Aufgr; Rechtsöffnung; Entschädigung; Frist; Versandt; Zahlungen; Zustellung; Betreibungsamt; Begründung; Urteils; Urkunde; Schriftlich; Gungen; Akten; Bundesgericht; Verfügung |
ZH | RT220164 | Rechtsöffnung | Beschwerde; Gesuchsgegner; Urteil; Beschwerdeverfahren; Partei; Vorinstanz; Parteien; Verfahren; Gericht; Betreibung; Rechtsöffnung; Hinweis; Entscheid; Frist; IVm; Zustellung; Zahlungen; Begründung; Urteils; Versandt; Entschädigung; Aufgr; Schriftlich; Beschwerdeschrift; Gungen; Urkunde; Gelte; Eingabe; Schriftliche; Uster |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2021.18 (AG.2021.229) | Rechtsöffnung Zahlungsbefehl Nr. [...] | Beschwerde; Entscheid; Schriftlich; Rechtsmittel; Schriftliche; Begründung; Schuldnerin; Beschwerdeführerin; Zivilgericht; Gericht; Gemäss; Entscheids; Angefochtene; Basel-Stadt; Antrag; Zivilgerichts; Partei; Appellationsgericht; Angefochtenen; Bundesgericht; Werden; Begründet; Begründeten; Erhoben; Zivilsachen; Innert; Welche; Hingewiesen; Einzureichen; Gerichtskosten |
BS | ZB.2020.39 (AG.2021.207) | vorsorgliche Massnahmen | Berufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Zivilgericht; Gesuch; Massnahme; Gemäss; Verfahren; Rechts; Massnahmen; Gericht; November; Schwer; Superprovisorische; Angefochten; Vorsorgliche; Gerichts; Berufungsbeklagte; Zivilgerichts; Hätte; Werden; Angefochtene; Verfügung; Beschwerde; Eingereicht; Geltend; Eingabe; Aktien; Versilberung; Verbessert |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 194 (4A_180/2020) | Regeste Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4). | Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin |
Autor | Kommentar | Jahr |
Steck, Brunner | Basler Kommentar zur ZPO | 2017 |
Staehelin | Kommentar zur ZPO | 2016 |