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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 239 ZPO vom 2023

Art. 239 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 239

Eröffnung und Begründung

1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:

a.
in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
b.
durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.

2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200583 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weiterge­zogen werden können.

83 SR 173.110


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 239 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220165RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegner; Beschwerdeverfahren; Urteil; Betreibung; Partei; Vorinstanz; Parteien; Eingabe; Entscheid; IVm; Gericht; Verfahren; Hinweis; Aufgr; Rechtsöffnung; Entschädigung; Frist; Versandt; Zahlungen; Zustellung; Betreibungsamt; Begründung; Urteils; Urkunde; Schriftlich; Gungen; Akten; Bundesgericht; Verfügung
ZHRT220164RechtsöffnungBeschwerde; Gesuchsgegner; Urteil; Beschwerdeverfahren; Partei; Vorinstanz; Parteien; Verfahren; Gericht; Betreibung; Rechtsöffnung; Hinweis; Entscheid; Frist; IVm; Zustellung; Zahlungen; Begründung; Urteils; Versandt; Entschädigung; Aufgr; Schriftlich; Beschwerdeschrift; Gungen; Urkunde; Gelte; Eingabe; Schriftliche; Uster
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2021.18 (AG.2021.229)Rechtsöffnung Zahlungsbefehl Nr. [...]Beschwerde; Entscheid; Schriftlich; Rechtsmittel; Schriftliche; Begründung; Schuldnerin; Beschwerdeführerin; Zivilgericht; Gericht; Gemäss; Entscheids; Angefochtene; Basel-Stadt; Antrag; Zivilgerichts; Partei; Appellationsgericht; Angefochtenen; Bundesgericht; Werden; Begründet; Begründeten; Erhoben; Zivilsachen; Innert; Welche; Hingewiesen; Einzureichen; Gerichtskosten
BSZB.2020.39 (AG.2021.207)vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Entscheid; Zivilgericht; Gesuch; Massnahme; Gemäss; Verfahren; Rechts; Massnahmen; Gericht; November; Schwer; Superprovisorische; Angefochten; Vorsorgliche; Gerichts; Berufungsbeklagte; Zivilgerichts; Hätte; Werden; Angefochtene; Verfügung; Beschwerde; Eingereicht; Geltend; Eingabe; Aktien; Versilberung; Verbessert
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 194 (4A_180/2020)
Regeste
Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
Hauptverhandlung; Video; Zivil; Partei; Verfahren; Videokonferenz; Bundes; Parteien; Verfahrens; Gericht; Zivilprozessordnung; Verordnung; Elektronisch; Justiz; Bundesrat; Elektronische; Verhandlung; Schweiz; Handelsgericht; Verfahrensrecht; Mündliche; Beschwerde; Botschaft; Urteil; Person; Einvernahmen; Eingabe; Mündlichen; Vizepräsidentin

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Steck, BrunnerBasler Kommentar zur ZPO2017
Staehelin Kommentar zur ZPO2016
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