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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 235 ZGB vom 2022

Art. 235 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 235

1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten.

2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehegatten ernstliche Schwie­rigkeiten, welche die eheli­che Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forde­rung ist sicherzustellen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung >I. Zeitpunkt der Auflösung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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