Art. 231 ZGB vom 2021
Art. 231 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten
5. Verantwortlichkeit und Verwaltungskosten
1 Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.
2 Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern