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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 22 KVG vom 2023

Art. 22 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 22

65

65 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 22 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170162Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; SchKG; Zahlung; Recht; Vorinstanz; Verrechnung; Betreibungsamt; Aufsichtsbehörde; Zahlungsbefehl; Prämie; Schuld; Beschwerdeverfahren; Kanton; Auszahlungsschei; Urteil; Schuldbetreibung; Rückerstattung; Betrag; Nichtigkeit; Forderung; Konkurs; Kantons; Forderungen; Verfahren; Prämien; Konkurssachen; Bundesgericht

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 272Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG: Rechtliches Gehör bei Einholung von Rechtsgutachten. Holt die entscheidende Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ein Rechtsgutachten ein, um Grundlagen für die Konkretisierung relativ offener Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu erhalten, und stellt sie in der Folge darauf ab, hat sie vorgängig die Expertise der Partei oder den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihr oder ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Art. 11 ff., insbes. Art. 13 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 12 ff. KVV: Anerkennung als Krankenkasse und Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Die Anerkennung als Krankenkasse kann nicht abgelehnt und die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung nicht verweigert werden allein aufgrund der Tatsache, dass die gesuchstellende juristische Person in einen Konzern eingebunden ist, dem bereits eine Krankenkasse sowie eine im Privatversicherungsbereich tätige Versicherungseinrichtung angehören; aus einer solchen Verbindung kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, die Risikoselektion werde durch zielgerichtete Risikoverteilung in einer mit dem Prinzip der Solidarität unter den Versicherten unvereinbaren Weise erleichtert. Art. 4, 7, 11 ff., 61 und 105 KVG; Art. 1 ff. VORA: Risikoselektion. Freizügigkeit, Einheitsprämie und Risikoausgleich bedeuten nicht, aus Sicht des Gesetzes könne es keine unerwünschte Risikoselektion (mehr) geben. Krankenversicherung; Krankenkasse; Recht; Soziale; Sozialen; Recht; Anerkennung; Versicherer; Helsana; AmtlBull; Departement; Versicherungen; Krankenkassen; Verwaltung; Rechtlich; Verfügung; Bewilligung; Risikoselektion; Beschwerde; Gesuch; Person; Grund; Beschwerdeführerinnen; Risikoausgleich; Gehör; Günstige; Rechtsgutachten; Bundesamt; Konzern; Bereich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4223/2013Tarife der LeistungserbringerTarif; Beschwerde; Benchmark; Spital;Benchmarking; Baserate; Vorinstanz; Kanton; Leistung; Spitäler; Beschwerdegegner; Basis; Recht; Beschwerdeführerin; Kantons; Festsetzung; Beschwerdeführerinnen; Preisüberwachung; Partei; Tarifsuisse; Wirtschaftlichkeit; Bundesverwaltungsgericht; Tarifs; SwissDRG; Betriebsvergleich; Parteien; Verein; Verfahren
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