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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 214 LP de 2023

Art. 214 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 214

La compensation peut être contestée lorsque le débiteur du failli a acquis, avant l’ouverture de la faillite, mais ayant connaissance de l’insolvabilité de son créancier, une créance contre lui, en vue de se pro­curer ou de procurer à un tiers, au moyen de la compensation, un avantage au préjudice de la masse.

G. Obligations communes du failli >1. Cautionne­ments >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 214 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100062Unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche RechtsvertretungVerrechnung; Konkurs; Beklagten; Gläubiger; SchKG; Recht; Rekurs; Honorar; Forderung; Schuld; Unentgeltliche; Vorinstanz; Forderung; Schuldner; Verrechnungsrecht; Forderungen; Konkurseröffnung; Losigkeit; Anfechtbar; Gläubigerschädigung; Bezirksgericht; Uster; Betreibungsamt; Zeitpunkt; Verfahren; Klägerschaft; Rekursverfahren; Gesuch; Unentgeltlichen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 III 46Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG) 1. Ist die rechtskräftig kollozierte Forderung, die einem von Abtretungsgläubigern geltend gemachten Anspruch der Konkursmasse verrechnungsweise entgegengehalten wird, nochmals zu substantiieren? (Tragweite des Kollokationsplanes) (E. 1). 2. Für die Anfechtung des die Verrechnung ermöglichenden Rechtsgeschäftes zwischen dem nachmaligen Konkursiten und seinem Gläubiger (einem späteren Konkursgläubiger) sind die Regeln über die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) massgebend, nicht diejenigen des Art. 214 SchKG (E. 2). Konkurs; Verrechnung; Forderung; Recht; SchKG; Kollokation; Gläubiger; Gemeinschuldner; Klage; Läge; Beklagten; Widmer; Urteil; Kollokationsplan; Konkursmasse; Kaufpreis; Rechtsgeschäft; Anspruch; Anfechtung; Vorinstanz; Schuldner; Anfechtbar; Klägern; Aktiven; Forderungen; Sachverhalt; Forderungen; Ermöglichen
99 III 12Beschlagnahmerecht des Konkursamtes 1. Mit der Aufhebung der Betreibungen infolge der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Art. 206 SchKG) werden die hängigen Widerspruchsprozesse gegenstandslos (Erw. 1). 2. Ein Grundstück, das nicht auf den Namen des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen ist, kann von der Konkursverwaltung nur durch Klage zur Masse gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn es vor der Konkurseröffnung dem Pfändungsbeschlag unterlag. Tragweite von Art. 199 Abs. 1 SchKG (Erw. 2). 3. Gegenstände, die sich im Besitze eines Dritten befinden, der daran das Eigentum beansprucht, kann das Konkursamt nicht beschlagnahmen, solange der Richter nicht entschieden hat, dass sie zur Masse gehören (Erw. 3). Konkurs; SchKG; Masse; Strobel; Konkursamt; Grundstück; Grundbuch; Gläubiger; Lilly; Konkursverwaltung; Recht; Abtretung; Klage; Gewahrsam; Gemeinschuldner; Schuldbetreibung; Pfändung; Betreibung; Binningen; Eigentum; Abtretungsgläubiger; Konkurseröffnung; Konkursmasse; JAEGER; Entschieden; Richter; Vermögens; Grundstücke; Beschlagnahme; Urteil
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