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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 21 IPRG vom 2022

Art. 21 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 21

20

1 Bei Gesellschaften und bei Trusts nach Artikel 149a gilt der Sitz als Wohnsitz.

2 Als Sitz einer Gesellschaft gilt der in den Statuten oder im Gesell­schaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.

3 Als Sitz eines Trusts gilt der in den Bestimmungen des Trusts schriftlich oder in anderer Form durch Text nachweisbar bezeichnete Ort seiner Verwaltung. Fehlt eine solche Bezeichnung, so gilt als Sitz der tatsächliche Ort seiner Verwaltung.

4 Die Niederlassung einer Gesellschaft oder eines Trusts befindet sich in dem Staat, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet.

20 Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 20. Dez. 2006 über die Genehmigung und Um­setzung des Haager Übereink. über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2849; BBl 2006 551).

III. Staats­angehö­rigkeit >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 21 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170179ForderungMieterin; Recht; Schaden; Vertrag; Mietvertrag; Mietobjekt; Übergabe; Klagt; Geschäfts; Verzug; Beklagten; Interesse; Partei; Parteien; Rücktritt; Vertrags; Ersatz; Höhe; Handel; Schweizer; Abtretung; Schadenersatz; Schadens; Verzugs; Mietobjekts; Schuldnerin; Klage; Vorliegen; Geschäftsstelle
ZHHE190100Vorsorgliche MassnahmenDaten; Person; Personen; Recht; Klage; Personendaten; Partei; Klagten; Beklagten; Gericht; übermitteln; Zuständigkeit; Massnahme; Verfügung; Vorsorglich; Urteil; Gesuch; Vorsorgliche; Bundesgericht; Verbot; Handlung; Parteien; Klägern; National; Liste; Klägers; Handelsgericht; Zweigniederlassung; Streitgegenständliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2007.51Entscheid Art. 5 Ziff. 1, Art. 17 LugÜ (SR 0.275.11) und Art. 117 IPRG (SR 291). Eine Beklagten; Vertrag; Gericht; Gerichtsstand; Klägact; Partei; Recht; E-Mail; Vertrags; Parteien; Leistung; LugÜ; Gallen; Charakteristische; Deutschland; Schriftlich; Gerichtsstandsvereinbarung; Handel; Keller/Kren; Kostkiewicz; Anknüpfung; Gerichtsstandsklausel; Handels; Zweigniederlassung; Beratung; Klägerin; Eingabe; Staat
SGHG.2003.42Entscheid Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42) Fracht; Transport; Kläg; Frachtführer; Recht; Klagt; Schaden; Klagte; Beklagten; Käufer; Käuferin; Empfänger; Haftung; Transportgut; Verkäufer; Thume; Vertrag; Fremuth; Verkäuferin; Transport; Order; Schadens; Maschine; Person; Klage; Streit; Beschädigt; Spediteur
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 581 (4A_625/2015)Art. 71 Abs. 1 ZPO; Art. 125 lit. c und b ZPO; einfache Streitgenossenschaft; Vereinigung und Trennung mehrerer Klagen. Sachzusammenhang bei der einfachen Streitgenossenschaft: Begriff der gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründe (E. 2.1). Vereinigung selbständig eingereichter Klagen und Trennung gemeinsam eingereichter Klagen (E. 2.1); Anwendung im konkreten Fall (E. 2.2 und 2.3). Klagt; Klagten; Klage; Beklagten; Streitgenossenschaft; Einfache; Beschwerde; Recht; Klagen; Vertrag; Betrag; Vorinstanz; Passive; Tatsachen; Beschwerdeführerin; Forderung; Bistrot; Einfachen; Zuzüglich; Bauhandwerkerpfandrecht; Urteil; Bezahlen; Rechtsgründe; Grundstück; Artigen; Beruhe; Rechtsgründen; Verfahren; Bauhandwerkerpfandrechts
140 III 473 (4A_256/2014)Art. 15, 117 und 122 IPRG; anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen. Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen ist Art. 122 IPRG anwendbar. Offengelassen, ob für eine Abweichung von der in Art. 122 IPRG vorgesehenen Anknüpfung Art. 15 oder 117 Abs. 1 IPRG massgebend wäre (E. 2). Recht; Vertrag; Patent; Hongkong; Patentanmeldung; Partei; Beschwerde; Anmeldungen; Patentanmeldungen; Parteien; Schweiz; Vertrags; Anwendbare; Immaterialgüterrecht; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Schweizer; Zusammenhang; Entscheid; Handelsgericht; Kaffeekapseln; Verträge; Anknüpfung; Schutz; JEGHER/VASELLA; SCHNYDER/DOSS; Klage; Erwägungen; VISCHER; DUCOR
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