Art. 209 MStG vom 2021
Art. 209
1 Gegen Entscheide über Disziplinarbeschwerden, die auf Arrest oder Busse mit einem Betrag von 300 Franken oder mehr lauten, kann der Bestrafte Disziplinargerichtsbeschwerde an den Ausschuss des zuständigen Militärappellationsgerichts erheben.
2 Für Disziplinargerichtsbeschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Chefs des VBS ist das Militärkassationsgericht zuständig.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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