E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 206 MStG vom 2020

Art. 206 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 206

1. Disziplinarbeschwerde.

Beschwerdeinstanz

1 Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen:

a.
eine Disziplinarstrafverfügung;
b.
eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest;
c.
die vorläufige Festnahme.

2 Die Beschwerde ist zu richten:

a.
bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
b.
bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
c.
bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;
d.
bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die übergeordnete kantonale Behörde.

3 Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz