Art. 206 MStG vom 2020
Art. 206
1. Disziplinarbeschwerde.
Beschwerdeinstanz
1 Der Bestrafte kann Beschwerde erheben gegen:
- a.
- eine Disziplinarstrafverfügung;
- b.
- eine Verfügung über die Umwandlung einer Disziplinarbusse in Arrest;
- c.
- die vorläufige Festnahme.
2 Die Beschwerde ist zu richten:
- a.
- bei einer Verfügung des Vorgesetzten: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
- b.
- bei einer Verfügung der Stelle, der die Strafgewalt vom Chef des VBS übertragen wurde: an den nächsthöheren Vorgesetzten;
- c.
- bei einer Verfügung des Chefs der Armee oder des Oberauditors: an den Chef des VBS;
- d.
- bei einer Verfügung einer kantonalen Militärbehörde: an die übergeordnete kantonale Behörde.
3 Gegen Disziplinarstrafverfügungen des Chefs des VBS steht die Disziplinargerichtsbeschwerde nach Artikel 209 an das Militärkassationsgericht offen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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