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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 203 MStG vom 2021

Art. 203 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 203

1 Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.

2 Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.

3 Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Ein­leitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird.

4 Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben:

a.
Personalien des Beschuldigten;
b.
Feststellung des Sachverhaltes;
c.
rechtliche Bezeichnung der Tat;
d.
Würdigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entlastungsgründe;
e.
Erwägungen über die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände;
f.
Festsetzung der Strafe;
g.
Einziehung;
h.
Beschwerderecht (Beschwerdeform, -frist und -instanz);
i.
Datum und Zeit der Eröffnung.

5 Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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