Art. 203 MStG vom 2021
Art. 203
1 Während des Dienstes ist die Strafverfügung dem Beschuldigten mündlich zu eröffnen und gleichzeitig schriftlich zu bestätigen.
2 Ausserhalb des Dienstes erfolgt die Eröffnung schriftlich.
3 Der Kommandant orientiert den Beschuldigten, wenn nach der Einleitung eines Disziplinarstrafverfahrens von einer Bestrafung abgesehen wird.
4 Die Strafverfügung enthält in knapper Form die folgenden Angaben:
- a.
- Personalien des Beschuldigten;
- b.
- Feststellung des Sachverhaltes;
- c.
- rechtliche Bezeichnung der Tat;
- d.
- Würdigung der vom Beschuldigten geltend gemachten Entlastungsgründe;
- e.
- Erwägungen über die für die Strafzumessung wesentlichen Umstände;
- f.
- Festsetzung der Strafe;
- g.
- Einziehung;
- h.
- Beschwerderecht (Beschwerdeform, -frist und -instanz);
- i.
- Datum und Zeit der Eröffnung.
5 Das Disziplinarstrafverfahren ist kostenlos.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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