E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 192 ZGB vom 2023

Art. 192 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 192

Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinan­der­setzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

D. Schutz der Gläu­biger

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 192 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC110044Güterrechtliche AuseinandersetzungRecht; Berufung; Klage; Scheidungsverfahren; Güterrechtliche; Auseinandersetzung; Gericht; Verfügung; Vorinstanz; Parteien; Berufungsweise; Geltend; Bezirksgericht; Entscheid; Verfahren; Gerichtsgebühr; Verfahrens; Vorinstanzliche; Eintreten; Vorliegenden; Berufungsverfahren; Rekurs; Beklagten; Zürich; Rekursverfahren; Sistiert; Begründet; Abteilung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 Ia 453Art. 2 ÜbBest.BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts; Konflikt zwischen kantonalem Strafprozessrecht und Bundeszivilrecht?). Verhältnis zwischen strafprozessualer Beschlagnahme und güterrechtlichen Ansprüchen der Ehefrau eines Angeschuldigten nach rechtskräftiger Trennung der Ehe. Es ist mit dem Bundeszivilrecht vereinbar, wenn die kantonalen Behörden das auf Grund von Ehegüterrecht rechtskräftig an die Ehefrau zugewiesene frühere Vermögen des Ehemannes weiterhin als Haftungssubstrat für bereits aufgelaufene und künftig noch anfallende Kosten eines Strafverfahrens gegen den Ehemann beanspruchen. Beschlag; Beschlagnahme; Vermögens; Beschwerde; Güterrechtlich; Vermögenswerte; Beschwerdeführerin; Trennung; Güterrechtliche; Haftung; Bundesrecht; Ehegatte; Angeschuldigten; Rechtskräftig; Beschlagnahmte; Deckung; Staat; Bezirksanwaltschaft; Kanton; Recht; Ehegatten; Beschlagnahmeverfügung; Anfallende; Verfahrens; Verfahren; Güterrechtlichen; Rekurs; Verletzung; Untersuchung
111 III 1Art. 173 ff. ZGB; Zwangsvollstreckungsverbot unter Ehegatten. Die Parteientschädigung, die dem Ehemann im Anfechtungsprozess um die Vaterschaft des von der Ehefrau geborenen Kindes zugesprochen worden ist, untersteht dem Verbot der Zwangsvollstreckung. Ehegatte; Zwangsvollstreckung; Ehegatten; Anfechtungsprozess; Ehemann; Verbot; Ehefrau; Unterhalt; Zugesprochen; Kindes; Ehelichen; Parteientschädigung; Vaterschaft; Beiträge; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Leistung; Rekurrentin; Unterhaltspflicht; Auslegung; Gemeinschaft; LEMP; GROSSEN; Entscheid; Geborenen; Rechtsprechung; Scheidungsoder; Trennungsprozess; Diss
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz