Art. 186SCC from 2023
Art. 186
Any person who, against the will of the lawful occupants enters a building, an apartment, a self-contained room within a building, an enclosed area, courtyard or garden forming a direct part of a building, or a clearly demarcated workplace or, despite requests from the lawful occupants to leave, remains in such a location, shall be liable on complaint to a custodial sentence not exceeding three years or to a monetary penalty.
230 Amended by No 1 of the FA of 21 June 1991, in force since 1 Oct. 1992 (AS 1992 1670 1678; BBl 1985 II 1009).
1. Endangering the development of minors >Sexual acts with children >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 IV 83 | Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB). Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt (E. 2.1). Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV begründet keine Garantenpflicht (E. 2.1.3). Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit wird aufgegeben (E. 2.4). Fallkonstellationen, in denen mehrere Tathandlungen nach wie vor verjährungsrechtlich eine Einheit bilden (E. 2.4.5). | Recht; Verjährung; Ergänzungsleistung; Rechtlich; Beschwerde; Recht; Einheit; Urteil; Verjährungsrechtlich; Ergänzungsleistungen; Beschwerdeführerin; Tatbestand; Verjährungsrechtliche; Tatbestand; Verhalten; Leistung; Dauerdelikt; Handlungseinheit; Zustand; Kanton; Verhältnis; Handlungen; Behörde; Rechtsprechung; Hinweis; Thurgau; Verhältnisse; Rechtswidrige; Kantons; Verjährungsrechtlichen |
129 IV 262 | Art. 181 StGB; Nötigung durch "stalking" (zwanghafte Verfolgung einer Person). Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken (E. 2.3-2.5). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit (E. 2.6) sowie vollendete Nötigung (E. 2.7) vorliegend bejaht. | Beschwerde; Beschwerdeführer; Institut; Nötigung; Handlung; Instituts; Recht; Vorinstanz; Handlungsfreiheit; Beschwerdegegner; Parkplatz; Handlungen; Recht; Drohung; Verhalten; Beschwerdeführers; Stalking; Beschränkung; Areal; Mehrfache; Tatbestand; Anklage; Opfer; Gelände; Willen; Gesamtheit; Instituts; Lästig; Gewalt; Person |