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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 184 OR de 2022

Art. 184 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 184

1 La vente est un contrat par lequel le vendeur s’oblige à livrer la chose vendue à l’acheteur et à lui en transférer la propriété, moyen­nant un prix que l’acheteur s’en­gage à lui payer.

2 Sauf usage ou convention contraire, le vendeur et l’acheteur sont tenus de s’acquit­ter simultanément de leurs obligations.

3 Le prix de vente est suffisamment déterminé lorsqu’il peut l’être d’après les cir­constances.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 184 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220025ForderungAktie; Aktien; Klagten; Beklagten; Teien; Vorinstanz; Vertrag; Vereinbarung; Trags; Kaufrecht; -Aktie; -Aktien; Namenaktien; Läge; Partei; Vertrags; Berufung; Parteien; Erwerb; Verpflichten; Verpflichten; Über; Eigentum; Recht; Verkauf; Aktionär; Kaufrechts; Erwerbs; Vertragspartei
ZHSB210455Gewerbsmässigen DiebstahlSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Recht; Zweitberufungskläger; Schweiz; Gerin; Privat; Beschlagnahmt; Privatklägerin; Beschlagnahmte; Zigaretten; Lanka; Zigarettenstangen; Prot; Landes; Sinne; Landesverweisung; Verfahren; Verfahren; Positiv; Schaden; Vorinstanz; Urteils; Amtlich; Diebstahl
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2009/115Entscheid Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Zeitpunkt der Realisation des Liegenschaftenverlustes beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an den Sohn (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/115). Beschwerde; Beschwerdeführer; Selbständig; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vertrag; Liquidation; Wirtschaftlich; Veräusserung; Bilanz; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Zeitpunkt; Vertrags; Kaufpreis; Bundessteuer; Ertragswert; Liquidationsverlust; Worden; Landwirtschaftlichen; Gewerbe; Begründung; Verlust; Steuerbar; Grundstücke; Besitzesantritt; Aufgegeben; Bundesgerichts
SGHG.2005.30Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). Kläg; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Partei; Parteien; Ersatzteillager; Stück; Preis; Abnahme; Ersatzteile; Klägact; Kündigung; Garantie; Bestritt; Stückzahl; Liefer; Preisliste; Klage; Vereinbarung; Vereinbart; Ausführungen; Eingabe; Träglich; Bestellung; Lieferung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 233 (6B_1284/2018)Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UWG, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 PBV; Preisbekanntgabe in der Werbung. Die Werbung "0.9%-LEASING PLUS" stellt keine Preisbekanntgabe in der Werbung im Sinne von Art. 17 UWG dar. Beim beworbenen Zinssatz handelt es sich lediglich um einen für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dienenden Parameter, der nicht von Art. 13 PBV erfasst wird (E. 2 und 3). Preis; Leasing; Werbung; Preisbekanntgabe; Preise; Konsument; LEASING; Zinssatz; Beworbene; Leasingzins; Beschwerde; Verordnung; Leistung; %-LEASING; PLUS; Recht; Konsumenten; Angebot; Urteil; Vorschriften; Bezahlenden; Vorinstanz; WYLER; Berechnung; Busse; Kantons; Hinweis; Wettbewerb; Widerhandlung
142 III 657 (4A_152/2016)Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Bezahlung durch den Versicherungsnehmer. Kein Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Auftraggeber, dem Versicherungsnehmer, bei der Vermittlung von Bruttopolicen (E. 4). Zeitliche Abgrenzung des Courtageanspruchs des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherer bei einem Maklerwechsel (E. 5). Versicherung; Versicherungsmakler; Courtage; Versicherer; Versicherungsnehmer; Beschwerde; Versicherungsmaklervertrag; Versicherern; Beschwerdegegnerin; Courtagen; Versicherungsmaklers; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Verhält; Versicherungsvertrag; Vertrag; Vermittlung; Verpflichte; Recht; Über; Bundesgericht; Versicherungsverträge; Urteil; Makler; Vereinbarung; Schuld; Mäkler; Verpflichtet; FUHRER

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6277/2019Protection des donnéesRecourant; Consid; Nationalité; Autorité; Droit; Donné; Donnée; Données; Consid; Inférieure; L’autorité; être; L’art; Personne; été; Fédéral; SYMIC; Décision; Elles; Registre; Pratique; Qu’il; Arrêt; Comme; Cours; Tribunal; Suisse; Parti; Recours; Sahara
B-5473/2017Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Gutschein; Beschwerde; Beschwerdeführerin; -Gutschein; Beschwerdeführerinnen; Recht; Zahlung; Mitglied; Kunde; Gutscheine; Vorinstanz; Recht; Händler; Mitglieder; Rechtlich; Händler-Gutschein; -Gutscheine; Geschäft; Kunden; Gutscheinen; Geschäfts; Urteil; Vertrag; Gutscheins; Einlage; Zahlungsmittel; Publikumseinlagen; Einkauf; Partnerunternehmen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
OR Alfred KollerBasler Kommentar - I2007
KOLLER Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich1993
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