Art. 180 BV vom 2022
Art. 180
Regierungspolitik
1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 313 (1C_296/2015) | Art. 5 Abs. 2, Art. 17 und Art. 180 Abs. 2 BV, Art. 3, 4, 5, 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ; Zugang zu Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung gestützt auf das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung. Gemäss dem Öffentlichkeitsgesetz des Bundes besteht ein subjektiver Anspruch auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten von Verwaltungseinheiten des Bundes unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen. Das Verhältnis des Transparenzgebots zu besonderen Vertraulichkeitsregeln lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall zu ermitteln. Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall (E. 3). Tragweite des Vorbehalts der aussenpolitischen Interessen und der internationalen Beziehungen der Schweiz bei Informationen über den Umfang der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (E. 4 und 5). | Bundes; Staat; Staaten; Öffentlichkeit; Politische; Schweiz; Amtshilfe; Beschwerde; Informationen; Interesse; Zugang; Steuerverwaltung; Interessen; Bundesverwaltung; Aussenpolitisch; Politischen; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Daten; Veröffentlichung; Nationale; Beschwerdeführer; Aussenpolitische; Beziehung; Amtshilfegesuch; Bundesgericht; Behörde; Internationalen; Beziehungen; Eidgenössische |
139 I 114 (1C_64/2013) | Gebührenpflicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten durch Medienschaffende (Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV; Art. 10 Abs. 4 lit. a und Art. 17 BGÖ, Art. 14-16 VBGÖ, Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV). Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Diesem Auftrag ist bei der Gebührenfestsetzung (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV) Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen (E. 2-4). | Medien; Gebühr; Gebühren; Interesse; Zugang; Dokument; Verwaltung; Öffentlichkeit; Dokumente; VBGÖ; Medienschaffende; Besonderen; Bundesrat; Dokumenten; Beschwerde; Amtliche; AllgGebV; Gebührenerhebung; Bedürfnisse; Energie; Leistung; Rechnung; Behörde; Grundrechte; Bundesverwaltung; Medienschaffenden; Amtlichen; Regel; Rücksicht |