(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/97 | Entscheid Ausländerrecht, Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG.Die Ehe zwischen dem nigerianischen Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau bestand während mehr als dreier Jahre; die Zeit, welche der Beschwerdeführer in Haft und die Ehefrau in einer Therapieeinrichtung verbrachten, ist anzurechnen. Seit der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2013 erscheint die soziale und wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers erfolgreich zu verlaufen. Unabhängig davon, ob die Obhut über das gemeinsame 2010 geborene Kind im Scheidungsverfahren ihm oder der Mutter, deren Umgang mit dem Kind und den Behörden als problembehaftet beschrieben wird, zugesprochen wird, ist die gelebte Beziehung zum Vater für den Sohn besonders wichtig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als unverhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2017/97). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Recht; Schweiz; Aufenthalt; Beschwerdeführers; Beziehung; Ehefrau; Kontakt; Mutter; Aufenthaltsbewilligung; Obhut; Besuchsrecht; Migration; Verwaltungsgericht; Umstände; Migrationsamt; Rechtlich; Vorinstanz; Rekurs; Begleiteten; Pflege; Gemeinsame; Beziehungsweise; Person; Vater; Rechtliche; Kindes |
SG | B 2013/215 | Urteil Ausländerrecht, Art. 42, 62 lit. b und 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) und Art. 8 EMRK (SR 0.101). Unverhältnismässigkeit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen, der wegen eines Drogendelikts in Spanien eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsste, sich seither ohne erneute Straffälligkeit rund fünf Jahre in der Schweiz aufhielt, hier beruflich integriert ist und mit der Partnerin und zwei Kindern mit CH- Staatsbürgerrecht zusammenlebt (Verwaltungsgericht, B 2013/215).Entscheid vom 11. November 2014 BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber SchmidVerfahrensbeteiligteX.Y., Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andreas Fäh, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,GegenstandNichtverlängerung der AufenthaltsbewilligungDas Verwaltungsgericht stellt fest:A. | Beschwerde; Schweiz; Beschwerdeführer; Aufenthalt; Aufenthalts; Urteil; Interesse; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Urteil; Beschwerdeführers; Ausländer; Rechtlich; Migration; Entscheid; Hinweis; Kinder; Schweizer; Interessen; Verurteilung; Bewilligung; Spanien; Rechtliche; Verhalten; Familiäre; Migrationsamt; Staat |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
E-3301/2006 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Mutter; Beschwerdeführers; Kinder; Recht; Schweiz; Verfügung; Vorinstanz; Anhörung; Wegweisung; Vollzug; Flüchtling; Behandlung; Vorbringen; Ukraine; Person; Asylgesuch; Befragung; Minderjährige; Politisch; Glaubhaft; Zumutbar; Verfahren; Angefochtene; Rückkehr; Gutachten; Zuweisen; Polizei |