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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 172 CCS dal 2021

Art. 172 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 172 Relazioni tra Confederazione e Cantoni

1 L’Assemblea federale provvede alla cura delle relazioni tra la Confederazione e i Cantoni.

2 Conferisce la garanzia alle Costituzioni cantonali.

3 Approva i trattati intercantonali e quelli dai Cantoni con l’estero qualora il Consiglio federale o un Cantone sollevi reclamo.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVG.2020.1 (AG.2020.419)Rechtliche Zulässigkeit einer kantonalen VolksinitiativeInitiative; Werden; AaO; Rechts; Stehen; Fassung; Ausführungsgesetzgebung; Bewilligung; Interesse; Gesetz; Zulässig; Vorwirkung; Gemäss; Sistierung; Stehende; öffentliche; Rechtlich; Bezahlbar; Gelten; Inkrafttreten; Planung; Rückwirkung; Bezahlbare; Gemäss; Stehenden; Anwendung; Grundrecht; Verfassung; Kanton; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 I 378 (2C_485/2010)Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 1 ff. VVG; Art. 2 VAG; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts nach Gewährleistung einer Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung. Überprüfung einer Kantonsverfassung (E. 5). Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2). Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (E. 6.3). Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus (E. 7), was im vorliegenden Zusammenhang ein genügendes öffentliches Interesse darstellt, zumal dieses jedenfalls nicht rein fiskalischer Natur ist (E. 8). Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich (E. 9.1-9.3). Eine öffentliche Versicherungsanstalt untersteht auch im Wettbewerbsbereich nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (E. 9.5). Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz-EU (E. 10). Versicherungsverträge im Wettbewerbsbereich unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (E. 11.2). Versicherung; Recht; Wettbewerb; Bundes; Glarner; Glarnersach; Wettbewerbs; Wirtschaft; Staat; Beschwerde; Kanton; Recht; Staatliche; Interesse; Wirtschaftsfreiheit; Rechtlich; SachVG; UHLMANN; Private; Beschwerdeführer; BIAGGINI; Schweiz; Wettbewerbsbereich; Monopol; Bundesverfassung; Glarus; Versicherungen; Wirtschaftliche; Kantons
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