E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 171 LP de 2023

Art. 171 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 171

334

Le juge statue sans retard et même en l'absence des parties. Il doit pro­noncer la faillite sauf dans les cas mentionnés aux art. 172 à 173a.

334 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

2. Rejet de la réquisition de faillite >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 171 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180243KonkurseröffnungSchuldnerin; Konkurs; Zahlung; Betreibung; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerin; Umsatz; Zahlungsfähigkeit; Monatlich; SchKG; Konkursgericht; Monatliche; Obergericht; Forderung; Höhe; Betreibungen; Konkursamt; Erstinstanzliche; Konkursforderung; Hinterlegung; Konkurseröffnung; Monatlichen; Hinterlegt; Kantons; Businessplan; Beschwerdeverfahren; Obergerichts
ZHPS160238KonkurseröffnungKonkurs; Schuld; Schuldner; Beschwerde; Gericht; Gläubigerin; Entscheid; Partei; Richter; Parteien; Recht; Zahlung; Verhandlung; Vorinstanz; Verfahren; Obergericht; SchKG; Konkursamt; Konkurseröffnung; Erschienen; Konkursgericht; Bezirksgericht; Stanzlichen; Gehör; Bezahlt; Schuldners; Beschwerdeführer; Vorinstanzliche; Schalter; Anhörung
Dieser Artikel erzielt 21 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 372Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2). Konkurs; Auflösung; Arbeitslosenkasse; SchKG; Konkurseröffnung; Urteil; Recht; Gesellschaft; Liquidation; Auflösungsentscheid; Mangels; Beschwerde; Ordne; Einspracheentscheid; Bundesgericht; Schadenminderungspflicht; Konkursverfahren; Richter; Bestimmungen; Kantons; Organisation; Vorinstanz; Bestellung; Entscheid; Ehemalige; Ordentliche; Arbeitgeber; Organe; Insolvenztatbestandes
135 III 14 (5A_284/2008)aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Handelsregister; Fortsetzung; Schuldner; Über; Zeitpunkt; Geschäftsführende; Gesellschaft; Konkursandrohung; Konkursfähigkeit; Schuldners; Konkursbetreibung; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Mitglied; Schuldbetreibung; Konkurses; Verfügung; Regel; Übergangsbestimmungen; Gesellschafter; Konkursrichter; Person; Aufhebung
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz