Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)
Art. 171 LP de 2023
Art. 171
334 Le juge statue sans retard et même en l’absence des parties. Il doit prononcer la faillite sauf dans les cas mentionnés aux art. 172 à 173a.
334 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).
2. Rejet de la réquisition de faillite >
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Art. 171 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220139 | Konkurseröffnung | Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; SchKG; Betreibung; Entscheid; Nichtig; Verfahren; Konkursgericht; Konkurseröffnung; Recht; Konkursandrohung; Zahlungsbefehl; Interesse; Schaden; Winterthur; Gläubiger; Erhob; Konkurses; Forderung; Verfügung; Rechtsvorschlag; Urteil; Kantons; Person; Widerruf; Handelsregister; Aufschiebende |
ZH | PS180243 | Konkurseröffnung | Schuldnerin; Konkurs; Zahlung; Betreibung; Beschwerde; Gläubiger; Gläubigerin; Umsatz; Zahlungsfähigkeit; Monatlich; SchKG; Konkursgericht; Monatliche; Obergericht; Forderung; Höhe; Betreibungen; Konkursamt; Erstinstanzliche; Konkursforderung; Hinterlegung; Konkurseröffnung; Monatlichen; Hinterlegt; Kantons; Businessplan; Beschwerdeverfahren; Obergerichts |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
AG | AGVE 2018 47 | III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht47 Art. 190 Abs. 2 SchKG | Konkurs; SchKG; Handlung; Verfahren; Mündlich; Verhandlung; Schriftlich; Laden; Konkursverhandlung; Kurseröffnung; Urteil; Staehelin; Konkurseröffnung; Schuldner; Schuldbetreibung; Geladen; Richts; Hinweis; Mündliche; Entscheid; Recht; Nahme; Vorgängig; Stellung; Aufl; Aufgr; Betreibung; Liches; Vorgängige |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 V 372 | Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2). | Konkurs; Auflösung; Arbeitslosenkasse; SchKG; Konkurseröffnung; Urteil; Recht; Gesellschaft; Liquidation; Auflösungsentscheid; Mangels; Beschwerde; Ordne; Einspracheentscheid; Bundesgericht; Schadenminderungspflicht; Konkursverfahren; Richter; Bestimmungen; Kantons; Organisation; Vorinstanz; Bestellung; Entscheid; Ehemalige; Ordentliche; Arbeitgeber; Organe; Insolvenztatbestandes |
135 III 14 (5A_284/2008) | aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5). | Konkurs; SchKG; Beschwerde; Betreibung; Recht; Beschwerdeführer; Handelsregister; Fortsetzung; Schuldner; Über; Zeitpunkt; Geschäftsführende; Gesellschaft; Konkursandrohung; Konkursfähigkeit; Schuldners; Konkursbetreibung; Fortsetzungsbegehren; Gläubiger; Mitglied; Schuldbetreibung; Konkurses; Verfügung; Regel; Übergangsbestimmungen; Gesellschafter; Konkursrichter; Person; Aufhebung |