Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 168 SchKG vom 2023
Art. 168
Ist das Konkursbegehren gestellt, so wird den Parteien wenigstens drei Tage vorher die gerichtliche Verhandlung angezeigt. Es steht denselben frei, vor Gericht zu erscheinen, sei es persönlich, sei es durch Vertretung.
4. Haftung für die Konkurskosten
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 168 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230029 | Konkurseröffnung | Konkurs; Schuld; Schuldner; Schuldnerin; Beschwerde; Betreibung; Konkurseröffnung; SchKG; Entscheid; Gläubiger; Vorladung; Konkursverhandlung; Konkursgericht; Betrag; Reichte; Handel; Gläubigerin; Zahlung; Betreibungsamt; Frist; Vollmacht; Reichten; Schweiz; Folgend:; Zinsen; Beschwerdeschrift; Konkursgerichtes; Aufschiebende; Gungen; Urteil |
ZH | PS220186 | Konkurseröffnung | Schuld; Schuldner; Konkurs; Betreibung; Rungen; Beschwerde; Forderung; Zahlung; Forderungen; Betreibungen; Schuldners; Konkurseröffnung; Betreibungsregisterauszug; Gläubiger; Offene; Glaubhaft; Auszug; Versicherungen'; Reichte; Wädenswil; Finanzielle; Unternehmen; SchKG; Betrag; Konkursamt; Schulden; Beleg; Bezahlt; Erscheint; Gläubigerin |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2016.43 (AG.2016.776) | Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG | Beschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Betreibung; Zahlung; Zahlungsfähigkeit; Forderung; SchKG; Konkurseröffnung; Basel-Stadt; Entscheid; Zivilgericht; Glaubhaft; Höhe; Forderungen; Rechtsmittel; Schuldner; Anzeige; Liquide; Zivilgerichts; Gläubiger; Fälligen; Zinsen; Tilgen; Voraussetzung; Sind; Betreibungsamt; Reichte; Konkursverhandlung; Bundesgericht |
BS | BEZ.2015.77 (AG.2016.6) | Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG | Beschwerde; Konkurs; Partei; Parteien; Verhandlung; Zivilgericht; Basel-Stadt; SchKG; Entscheid; Beschwerdeführerin; Anzeige; Rechtsmittel; Gericht; Konkurseröffnung; Erhoben; Gläubigerin; Bundesgericht; Appellationsgericht; Zivilsachen; Erwägungen; Aufhebung; Vorgeladen; Termin; Zivilgerichts; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Gerichtskosten; Konkursverhandlung; Datum; Neubeurteilung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
88 III 109 | Das Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) ist (unter Vorbehalt der für die Lohnpfändung geltenden Ausnahmen) auch dann durchzuführen, wenn eine gepfändete (oder arrestierte) Forderung von einem Dritten beansprucht wird (Bestätigung der Praxis). Verwirkung dcs Widerspruchsrechts infolge arglistiger Verzögerung der Anmeldung des Drittanspruchs beim Betreibungsamte. Längeres, eine angemessene Überlegungsfrist sehr stark überschreitendes Zuwarten mit der Anmeldung im Bewusstsein der damit verbundenen Störung des Vollstreckungsverfahrens begründet den Verdacht der Arglist. Diesen kann der Dritte nur dadurch abwenden, dass er Tatsachen nennt und glaubhaft macht, die das Zuwarten als verständlich und mit Treu und Glauben vereinbar erscheinen lassen. Eine Beschwerde und eine Arrestaufhebungsklage, mit denen der Arrestschuldner die Aufhebung des Arrests nur unter Berufung darauf verlangt, dass er die arrestierte Forderung einem Dritten abgetreten habe, bilden für diesen (zumal nach erhaltener Rechtsbelehrung) keinen beachtlichen Grund dafür, mit der Anmeldung seines Anspruchs beim Betreibungsamt monatelang zuzuwarten. | Firma; Arrest; Betreibung; Betreibungsamt; Anmeldung; SchKG; Dynamo; Forderung; Schleuniger; Recht; Rolimpex; Beschwerde; Anspruch; Entscheid; Polimex; Abtretung; Arrestiert; Widerspruchsverfahren; Trete; Arrests; Arrestierte; Frist; Aufsichtsbehörde; Klage; Gläubiger; Verwirkung; Pfändung; Erwägung |
87 III 14 | Aussonderung im Konkurs. Fall, dass ein Dritter ein auf den Namen des Gemeinschuldners lautendes Bankguthaben auf Grund von Art. 401 OR als ihm zustehend beansprucht. Fristansetzung zur Klage gemäss Art. 242 Abs. 2 SchKG? Welche Rechtsbehelfe stehen dem Drittansprecher zu Gebote? Analoge Anwendung von Art. 168 OR beim Streit darüber, ob ein Forderungsübergang von Gesetzes wegen (Art. 166, Art. 401 OR) stattgefunden habe. Freigabe des beanspruchten Guthabens durch die Konkursverwaltung (Art. 242 Abs. 1 SchKG, Art. 47 ff. KV)? | Konkursverwaltung; Klage; Rekurrentin; Anspruch; SchKG; Forderung; Frist; Aussonderung; Beschwerde; Gläubiger; Recht; Herausgabe; Konkursamt; Masse; Drittansprecher; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Aussonderungsanspruch; Streitig; Brülisauer; Steuble; Feststellung; Erwähnten; GAUTSCHI; Nichteinhaltung; Behauptet; Zustehe; Rekurs; Verfügung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Nordmann | Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 2010 |
Staehelin, Bauer, Staehelin | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |