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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 167 BV vom 2021

Art. 167 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 167 Finanzen

Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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