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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 162 ZPO vom 2023

Art. 162 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 162

Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung

Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 162 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC120009Zulässigkeit der Beschwerde gegen BeweisanordnungenBeschwerde; Partei; Parteien; Pflicht; Vorinstanz; Verfügung; Gesuchsteller; Auskunft; Verfahren; Mitwirkung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Nachteil; Ehegatte; ZPO/ZH; Prozessuale; Urkunde; Auskunftspflicht; Mitwirkungs; Angefochten; Entscheid; Geschäft; Edition; Anordnung; Erledigt; Einreichung; Urkunden; Ehegatten; Geschäfts-Nr
ZHNQ110038Genehmigung des Schluss-Rechenschaftsberichtes über die Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGBBerufung; Beschluss; Gerinnen; Berufungsklägerin; Berufungsklägerinnen; Zustellung; Bezirksrat; Recht; Vertreter; Vertreterin; Frist; Entscheid; Beschlusses; Akten; Gericht; A-Post; Zeugin; Amtsbericht; Bezirksrates; Zugestellt; Verfahren; Behörde; Befragung; Beistand; Berufungsschrift; Vorschriften; Rechtsmittel; Sendung; Zeuge
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