Codice di procedura penale (CPP)
Art. 162 CPP dal 2023
Art. 162
Definizione
È testimone chi pur non avendo partecipato alla commissione del reato e non essendo persona informata sui fatti è in grado di fare dichiarazioni utili per far luce sui fatti.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Art. 162 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU180027 | Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beweis; Berufung; Stadtrichter; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Zeugin; Verfahren; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Verfahrens; Recht; Gericht; Urteil; Sachverhalt; Entscheid; Begründet; Behörde; Fahrzeug; Einvernahme; Frage; Verletzung; Aussagen; Rüge; Beweise; Polizei; Busse; Erstinstanzlich |
ZH | UE170240 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Bundesgericht; Bankgeheimnis; Zeugen; Nichtanhandnahme; Falsch; Verfahren; Unterland; Winterthur; Sachen; Bundesgerichts; Rechtsfrage; Verfügung; Bundesgerichtsgesetzes; Empfang; Rechtsmittel; Unentgeltliche; Rechtspflege; Tatsache; Gerichte; Abgewiesen; Tatsachen; Aussage |
Dieser Artikel erzielt 26 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2016/231 | Urteilerhoben (Verfahren 1C_270/2018). | Beschwerde; Gericht; Beschwerdeführerin; Beschwerdebeteiligte; Recht; Recht; Berufsgeheimnis; Beschwerdebeteiligten; Entbindung; Interesse; Kantons; Beschwerdegegnerin; Schweizer; Verfahren; Bundesgericht; Schwyz; ärztliche; Kantonsgericht; Hinweisen; Prozess; Urteil; Vorinstanz; Patientin; Schweizerischen; Prozessordnung; Entscheid; Medizinalberuf; Revision; Verfahren; Aufl |
BS | SB.2018.79 (AG.2021.96) | Raufhandel | Berufung; Berufungskläger; Strafakten; Schlag; Werden; Stellt; Staatsanwaltschaft; Raufhandel; Schlagen; Person; Strafgericht; Urteil; Halten; Verfahren; Berufungsverhandlung; Aussage; Hätte; Berufungsklägers; Geschlagen; Verletzung; Anschluss; Liegen; Anschlussberufung; Andere; Schuldig; Steckschlüssel; Dieser; Kommen; Weiter; Gestellt |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.chMenschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 97 | Art. 162 und 178 lit. f StPO; Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren. Eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen (E. 2 und 3). | Person; Verfahren; Recht; Schuldig; Beschuldigt; Auskunftsperson; Rechtskräftig; Zeuge; Beschuldigte; Zeugin; Einzuvernehmen; Verfahrens; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Abzuklärende; Prozess; Urteil; Rechtskräftige; Verurteilt; Personen; Hinweis; Bundesgericht; Verurteilung; Zeugen; Beteiligt; Aussagen; Beschuldigten; Zusammenhang |
144 IV 28 | Belehrungspflichten bei polizeilicher Einvernahme; Auskunftspersonen mit Zeugnisverweigerungsrecht; Unverwertbarkeit von Aussagen; Art. 168, Art. 177, Art. 178 und Art. 179 StPO. Wird eine Person von der Polizei einvernommen und steht fest, dass sie später im Verfahren als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen sein wird, muss die Polizei sie sowohl auf die Rechte und Pflichten einer Auskunftsperson als auch auf jene eines Zeugen oder einer Zeugin aufmerksam machen (E. 1.3). | Auskunftsperson; Person; Aussage; Zeuge; Zeugnis; Zeugin; Schuldig; Einvernahme; Zeugnisverweigerungsrecht; Zeugen; Beschuldigt; Polizei; Beschuldigte; Verfahren; Beschwerde; Aussageverweigerungsrecht; Staatsanwalt; Einzuvernehmen; Befragt; Verwertbar; Recht; Verpflichtet; Auskunftspersonen; Aussagen; Einzuvernehmende; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Ehefrau; Befragung; Prozess |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2021.5 | | Berufung; Berufungsgegner; Aussage; Sicht; Verfahren; Aussagen; Bundes; Filter; Hinzufügen; öffnen; Urteil; Person; Sichtverlust; Vorinstanz; Verband; Recht; Flugzeug; leader; Beweis; Verwertbar; Flugzeuge; Formation; Pilot; Bericht; Briefing; Kollision; SUST-Bericht; Verkehr; Stearman; Recht |
RR.2019.303 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). | Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Steuer; Staat; Rechtshilfeersuchen; Schuldig; Gericht; Verfahren; Behörde; Entscheid; Kanton; Verfahrens; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Person; Ersuchen; Schweiz; Verfahren; Beschuldigte; Umsatzsteuer; Gallen; Kantons; Ersuchende; München; Deutsche; Einvernahme; Verfügung; |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Andreas Do-natsch | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |