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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 159 BV vom 2020

Art. 159 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 159 Verhandlungsfähigkeit und erforderliches Mehr

1 Die Räte können gültig verhandeln, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

2 In beiden Räten und in der Vereinigten Bundesversammlung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden.

3 Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte bedürfen jedoch:

a.
die Dringlicherklärung von Bundesgesetzen;
b.
Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen;
c.1
die Erhöhung der Gesamtausgaben bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf nach Artikel 126 Absatz 3.

4 Die Bundesversammlung kann die Beträge nach Absatz 3 Buchstabe b mit einer Verordnung der Teuerung anpassen.2


1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Dez. 2001, in Kraft seit 2. Dez. 2001 (BB vom 22. Juni 2001, BRB vom 4. Febr. 2002 - AS 2002 241; BBl 2000 4653, 2001 2387 2878, 2002 1209).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 124Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG. - Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften. - Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten. - Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch. Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung. Vorsorge; Person; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitgeber; Verantwortlichkeit; Anlage; Kredit; Organ; Verwaltung; Haftung; Schaden; Beschwerdeführer; Stiftungsrat; Personalvorsorge; Recht; Verantwortlichkeits; Stifterfirma; Verwaltungsgericht; Gericht; Personalvorsorgestiftung; Vernehmlassung; Zuständigkeit; Organs; Anlagevorschrift; Beschwerdegegnerin; Personen; Liegenden; Kontokorrent
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