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Obligationenrecht (OR)

Art. 157 OR vom 2021

Art. 157 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 157

Wird eine Bedingung in der Absicht beigefügt, eine widerrechtliche oder unsittliche Handlung oder Unterlassung zu befördern, so ist der bedingte Anspruch nichtig.

A. Haft- und Reugeld>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 157 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA170001Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Weiterbildung; Berufung; Beklagten; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Partei; Bedingung; Sondervergütung; Parteien; Arbeitsvertrag; Fähigkeit; Recht; Rückzahlung; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnis; Chlus; Gratifikation; Nachtrag; Leistung; Lohnfortzahlung; Arbeitnehmerin; Bezahlen; Arbeitsunfähig; Beginn; Urteil; Bonus
VDHC/2019/772-Commerce; Recours; Inscription; Entreprise; Registre; Registre; Décision; Sommation; émoluments; Radiation; Canton; L'art; Amende; Individuelle; L'inscription; D'une; Civile; Délai; L'entreprise; Recourant; Tribunal; Arrêt; Serait; Matière; Chambre; D'office; Nouvelle; Courrier; Mention; Légal

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 52 (4A_275/2007)Art. 20 Abs. 1 OR, Art. 164 StGB: Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Art. 285 ff. SchKG: paulianische Anfechtung; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Konsequenzen eines Verstosses gegen Art. 164 StGB für die zivilrechtliche Gültigkeit des verpönten Rechtsgeschäfts; Bedeutung der Art. 285 ff. SchKG in diesem Zusammenhang (E. 1). Kein Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall (E. 2). Recht; Recht; Rechtlich; Rechtliche; Gläubiger; SchKG; Beschwerde; Vertrag; Nichtigkeit; Konkurs; Rechtsgeschäft; Anfechtung; Schuldner; Hinweis; Rechts; Zivilrechtliche; Betreibungs; Urteil; Beschwerdeführerin; Rechtsgeschäfts; Verstoss; Obergericht; Forderung; Vertrags; Schutz; Zession; Zwangsvollstreckung
91 III 7Eintritt eines Zessionars in die bereits bis zum Pfändungsvollzug fortgeschrittene Betreibung. Der Eintritt ist grundsätzlich zulässig unter Vorbehalt eines vom Richter dem Schuldner gemäss Art. 77 SchKG bewilligten nachträglichen Rechtsvorschlages. Die Betreibungsbehörden haben bloss summarisch zu prüfen, ob der Eintritt des Zessionars von vornherein abzulehnen sei wegen offenkundiger Formfehler der Zession oder wegen offenkundig begründeter materieller Einwendungen des Schuldners gegen den Zessionar. Wie hat das Betreibungsamt im Fall eines richterlich bewilligten Rechtsvorschlages vorzugehen? Kreisschreiben Nr. 7 vom 15. November 1899. Zession; Betreibung; Zessionar; Schuldner; Recht; Rechtsvorschlag; Betreibungsamt; Zessionarin; Entscheid; Krieg; Gläubiger; Schuldners; Zessionars; SchKG; Rechtsvorschlages; Nachträgliche; Pfändung; Beschwerde; Eintritt; Richter; Nachträglichen; Rekurrent; Summarisch; Zanchi; Gelegenheit; Schrieb; Begehren; Entscheidung; Greifen
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