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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 153PILA from 2022

Art. 153 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 153

For measures intended to protect assets in Switzerland of a company with seat abroad, the Swiss judicial or administrative authorities at the place where the assets are located have jurisdiction.

III. Applicable law >1. In general >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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