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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 153 IPRG vom 2022

Art. 153 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 153

Für Massnahmen zum Schutze des in der Schweiz gelegenen Ver­mö­gens von Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind die schwei­zeri­schen Gerichte oder Behörden am Ort des zu schützenden Ver­mö­genswertes zuständig.

III. Anwend­bares Recht >1. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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