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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 151 IPRG vom 2022

Art. 151 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 151

1 In gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten sind die schweizeri­schen Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig für Klagen ge­gen die Gesellschaft, die Gesellschafter oder die aus gesellschafts­rechtli­cher Verantwortlichkeit haftenden Personen.

2 Für Klagen gegen einen Gesellschafter oder gegen eine aus ge­sell­schaftsrechtlicher Verantwortlichkeit haftende Person sind auch die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt des Beklag­ten zuständig.

3 Für Klagen aus Verantwortlichkeit infolge öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen sind ausserdem die schwei­zeri­schen Gerichte am Ausgabeort zuständig. Diese Zu­ständigkeit kann durch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht aus­geschlossen werden.

490

90 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Aufgehoben durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).

2. Haftung für aus­ländische Ge­sellschaften

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 151 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Gesellschaft; Geschäftsjahr; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Partei; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Klage; Bilanzgewinn; Tigkeit; Parteien
ZHHG210082Anfechtung der GeneralversammlungsbeschlüsseBeklagte; Charge; Décharge; Klägerin; Beklagten; Gericht; Generalversammlung; Verwaltungsräte; Aktionär; Partei; Interesse; Beiden; Gesellschaft; Protokoll-Ziffer; Gemäss; Beschlüsse; Interessen; Streitwert; Beschluss; Solidarisch; Erteilung; Gerichtskosten; Bundesgericht; Haftung; Aktionäre; Eigene; Entlastung; Zürich; Schwerde
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