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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 15 VVG vom 2020

Art. 15 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 15 Gebote der Menschlichkeit

Gebote der Menschlichkeit

Hat eine der in Artikel 14 dieses Gesetzes genannten Personen gemäss einem Gebote der Menschlichkeit gehandelt und dadurch das befürchtete Ereignis herbeigeführt, so haftet der Versicherer in vollem Umfange.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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