Loi sur le travail (LTr)
Art. 15 LTr de 2021
Art. 15 Pauses
Pauses
1 Le travail sera interrompu par des pauses d’au moins:
- a.
- un quart d’heure, si la journée de travail dure plus de cinq heures et demie;
- b.
- une demi-heure, si la journée de travail dure plus de sept heures;
- c.
- une heure, si la journée de travail dure plus de neuf heures.
2 Les pauses comptent comme travail lorsque le travailleur n’est pas autorisé à quitter sa place de travail.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 15 Loi sur le travail (ArG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2018 23 | Forderung aus Arbeitsrecht | Arbeit; Beschwerde; Beweis; Beschwerdeführer; Überstunden; Arbeitszeit; Recht; Vorinstanz; Arbeitnehmer; Urteil; Geleistet; Stempelkarte; Stempelkarten; Pause; Beweislast; Beweismittel; Beschwerdegegnerin; Leistete; Geleistete; Arbeitgeber; Zeuge; Partei; Arbeitszeiten; Geleisteten; Lehrvertrag; Behaupte; Angefochtenes; Urteil; Pausen |
SG | UV 2014/23 | Entscheid Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3, Art. 18 und Art. 24 Abs. 1 UVG. Verneinung der Unfallkausalität der Depression, der Demenzerkrankung und der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung aufgrund der somatischen Unfallrestfolgen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Juni 2016, UV 2014/23).Entscheid vom 22. Juni 2016 | Suva-act; Beschwerde; Arbeit; Unfall; Beschwerdeführer; Rechte; August; Rechten; Unterschenkel; Integrität; Versicherte; Untersuchung; Psychische; Schulter; Operation; Stellt; Beschwerden; Bericht; Sicherten; Gesundheit; Bedingt; Beurteilung; ärztliche; Psychischen; Weiter; Sprach; Beschwerdeführers; Kausalzusammenhang |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2013.00138 | Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen. | Arbeit; Massnahme; Pause; Pausen; Massnahmen; Beschwerde; Tageslicht; Beschwerdeführerin; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Minuten; Entscheid; Verkaufslokale; Arbeitsplätze; Verordnung; Stadt; Gesundheitsschutz; Zusätzlichen; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; Verfügung; Über; Kompensatorische; Genossenschaft; Positiv; Migros |
SG | B 2019/35, B 2019/36 | Entscheid Art. 48 Abs. 2 VRP. Bestätigung der Rechtmässigkeit der Nachfristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Art. 18 f. ArG (SR 822.11). Materiell streitig war im Verfahren B 2019/35, ob die Coop-Filiale am Bahnhof Rapperswil als Verkaufsstelle für Reisende im Sinn von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (SR 822.112) zu gelten hat, für welche ohne besondere Bewilligung das für den Betrieb erforderliche Personal auch sonntags eingesetzt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher diese Frage bejaht hatte, wurde vom Verwaltungsgericht bestätigt. Verfahren B 2019/36: Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Nichteintreten auf die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihr materieller Standpunkt gestützt worden war, nicht beschwert war. Ein zureichendes schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Beurteilung der Frage, ob von der Vorinstanz statt des Abweisungsentscheids ein Nichteintretensentscheid zu erlassen gewesen wäre, vermochte sie nicht darzutun (Verwaltungsgericht, B 2019/35 und B 2019/36). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 22. Oktober 2019 infolge Rückzugs abgeschrieben (Verfahren 2C_809/2019). | Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Bahnhof; Vorinstanz; Frist; Verwaltungs; Rekurs; Sonntag; Laden; Entscheid; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Verfahrens; Arbeit; Betrieb; Frist; Rapperswil; Angefochtene; Anspruch; Wäre; Angefochtenen; Reisende; Begründung; Augenschein; Einzutreten; Rechtsvertreter |
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5979/2018 | Bundespersonal | Arbeit; Pause; Pausen; Beschwerde; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Objekt; Objekte; Arbeitszeit; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Einsätze; Recht; Fahrzeit; Verkehr; Schicht; Ausgetragen; Vorgaben; Fahrzeiten; Zeiterfassung; Verhält; Route; Erholung |
A-5978/2018 | Bundespersonal | Arbeit; Pause; Pausen; Beschwerde; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Beschwerdeführer; Objekt; Vorinstanz; Objekte; Arbeitszeit; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Recht; Einsätze; Fahrzeit; Verkehr; Schicht; Ausgetragen; Zeiterfassung; Vorgaben; Route; Verhält; Urteil |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
ROLAND A. MÜLLER | Handkommentar, Arbeitsgesetz | 2005 |